Reisebedingungen der Omnibus
Kraus GmbH & Co.KG
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Omnibus Kraus
GmbH & Co.KG, nachstehend „OUK“ abgekürzt, im
Buchungsfall zustande kommenden
Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer
Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von OUK und der Buchung
des Kunden sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von OUK für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung
vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von OUK vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von OUK
vor, an das OUK für die Dauer von 7Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit OUK bezüglich des neuen
Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist OUK die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von OUK gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5
und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für
seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische)
sollen mit dem Buchungsformular von OUK erfolgen. Mit
der Buchung bietet der Kunde OUK den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist
der Kunde 7 Werktage gebunden.
b) Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem
Reisenden und OUK zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht und der Reisende das Reiseanbot von
OUK annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Reiseveranstalter und für den Reisenden. Zum
Vertragsabschluss kommt es, wenn der Reisende das
Angebot über die Pauschalreise mit seiner Unterschrift
(persönlich oder eingescannt per Post oder E -Mail)
annimmt oder die Anzahlung in der Höhe von 20 % des
Pauschalreisepreises innerhalb einer auf dem Ang ebot
angeführten Frist (idR innerhalb von 7 Tagen ab
Angebotslegung) tätigt.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr
(z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen
Buchung in der entsprechenden Anwendung von OUK
erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur
Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen
Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich
maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von OUK im
Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde
darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
"zahlungspflichtig buchen “ bietet der Kunde OUK den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An
dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des
Buttons " zahlungspflichtig buchen " begründet keinen
Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines
Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. OUK ist vielmehr frei in der
Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden
anzunehmen oder nicht.
h) Zum endgültigen Abschluss des Reisevertrages ist eine
Anzahlung von 20 % des Reisepreises zzgl. ggf.
Reiseversicherung umgehend zu leisten.
1.4. OUK weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB,
die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E -Mails, über Mobilfunkdienst ve rsendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und
Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts - und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hie rzu auch Ziff. 5). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorh ergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. OUK und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden
der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig . Die Restzahlung wird bei
Busreisen 21 Tage und bei Flugreisen 35 Tage vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten
Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14
Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort
zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl OUK zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der
Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat
und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs-
oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und
hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist
OUK berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach
Ablauf der Frist vom Pau schalreisevertrag zurückzutreten
und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu
belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor
Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von OUK nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind OUK vor Reisebeginn
gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. OUK ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von
besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von OUK gleichzeitig mit
Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von OUK gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Hatte OUK für die Durchführung der
geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen
Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag
entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. OUK behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB
und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen,
soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder
andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen-
oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig,
sofern OUK den Reisenden in Textform klar und
verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe
unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung
mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen nach 4.1a) kann OUK den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
◼ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
OUK vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
◼ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz k ann
OUK vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die
Reise dadurch für OUK verteuert hat
4.4. OUK ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein
Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c)
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und
dies zu niedrigeren Kost en für OUK führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten
Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von OUK zu erstatten.
OUK darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die
OUK tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. OUK hat dem Kunden /Reisenden auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von OUK gleichzeitig mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von OUK gesetzten
Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber OUK unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert OUK den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann OUK eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von
OUK zu vertreten ist . OUK kann keine Entschädigung
verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden
wären.
OUK hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige V erwendungen der Reiseleistungen
festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs
der Rücktrittserklärung des Kunden bei OUK wird die
pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet.
Busreisen
- bei Rücktritt bis zum 30 . Tag vor Reiseantritt 20% des
Gesamtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritt
oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des
Gesamtreisepreises
Flugreisen, See-/Flusskreuzfahrten
- bei Rücktritt bis zum 30 . Tag vor Reiseantritt 30% des
Gesamtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritt
oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des
Gesamtreisepreises
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
OUK nachzuweisen, dass OUK überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von
OUK geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. OUK behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu
fordern, soweit OUK nachweist, dass OUK wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist OUK
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist OUK infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet, hat OUK unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e
BGB von OUK durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine
solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie OUK
7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird
dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger
Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gil t nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil OUK keine,
unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos
möglich. Wird in den übrigen Fäl len auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
OUK bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung
betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der
Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist,
beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu de m
Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der
jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer
5 bei Busreisen € 25,- / bei Flug - und Schiffsreisen € 50, -
jeweils pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
7.1. OUK kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung von OUK beim
Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen
Unterrichtung angegeben sein.
b) OUK hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) OUK ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die
Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von OUK später als 21 Tage vor
Reisebeginn bei Busreisen bzw. 4 Wochen vor Reisebeginn
bei Flugreisen ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. OUK kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von OUK nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von OUK beruht.
8.2. Kündigt OUK, so behält OUK den Anspruch auf den
Reisepreis; OUK muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die OUK aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat OUK oder seinen Reisevermittler, über den
der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,
wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von OUK
mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit OUK infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB
noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von OUK vor Ort zur Kenntnis
zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung
von OUK nicht Vertreter von OUK. Ist ein Vertreter von
OUK vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht
geschuldet, sind etwaige Reisemängel an OUK unter der
mitgeteilten Kontaktstelle von OUK zur Kenntnis zu bringen;
über die Erreichbarkeit des Vertreters von OUK bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von OUK ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB
kündigen, hat der Kunde OUK zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Abhilfe von OUK verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei
Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der
zuständigen Flugg esellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und OUK können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspä tung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich OUK, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von OUK für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach
dem Montrealer Übe reinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. OUK haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen -
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistu ngen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise
von OUK sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§
651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt.
OUK haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von OUK ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber OUK geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB
aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen
12.1. OUK informiert den Kunden bei Buchung
entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist OUK verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald OUK weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird OUK den
Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird OUK den
Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen
Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black
List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des
Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf
den Internet -Seiten von OUK oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-
ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen
von OUK einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. OUK wird den Kunden/Reisenden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reised okumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt ni cht, wenn OUK nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. OUK haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde OUK mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass OUK eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit
Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten
Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer
stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum
jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen
der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von
Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den
Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer
des Buses ist nicht Vertreter von OUK zur Entgegennahme
von Meldungen und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und
Gerichtsstandvereinbarung
15.1. OUK weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass OUK nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung
zukünftig für OUK verpflichtend würde, informiert OUK die
dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in
geeigneter Form.
15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts - und
Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und OUK die
ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche Reisende können OUK ausschließlich am Sitz von
OUK verklagen.
15.3. Für Klagen von OUK gegen Reisenden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Auf enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von OUK
vereinbart.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmer e. V. und TourLaw – Noll |
Hütten| Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart,
2025
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Reiseveranstalter ist:
Omnibus Kraus GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Florian Kraus
Handelsregister HRA Nr. 12608
Breitweidig 23
D-91301 Forchheim
Tel: +49 (0) 9191 9760-0
Mail:
[email protected]
Web: www.omnibus-kraus.de
Stand dieser Fassung: Juni 2025
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Omnibus Kraus GmbH & Co. KG
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Omnibus Kraus GmbH & Co. KG
(nachfolgend „OUK“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlich en
Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung von OUK; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. OUK erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als
Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des
Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen OUK und dem Kunden, bzw. dem
Auftraggeber finden in erster Linie die mit OUK getroffenen
Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die
gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB
Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen
Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit OUK anzuwenden sind,
nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt
ist, findet auf das gesamte Rechts - und Vertragsverhältni s
mit OUK ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die
Tagesfahrten von OUK. Auf Pauschalreiseverträge und
Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die
Reisebedingungen von OUK Anwendung
2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers ; Hinweis
zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder
per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von OUK und der Buchung des Kunden sind die
Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden
Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei
der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab,
so liegt ein neues Angebot von OUK vor. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restza hlung
oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen
Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche
gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche
im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der
nachstehenden Ziffer 11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder
Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich
und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung
von OUK zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten.
Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung
(Annahmeerklärung) durch OUK zustande, die keiner Form bedarf, mit
der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den
Kunden rechtsverbindlich sind. OUK informiert den Kunden ca. 1 Woche
vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. OUK weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g
Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag
im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht
besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts - und Kündigungsrechte des
Kunden bleiben davon unberührt.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen;
Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen;
Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von OUK besteht aus der Erbringung der
jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den
zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertragli