mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den
Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn,
die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistun -
gen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von IR nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind IR vor Reisebeginn
gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. IR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprach-
nachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu
informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen -
schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags ge -
worden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht
innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber die -
sem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so -
weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte
IR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell
angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum
gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbe -
trag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. IR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag ver -
einbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertrags -
schluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf -
grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen -
gebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern IR den
Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhö -
hung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung
der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach
4.1a) kann IR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
rechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann IR vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzel -
platz kann IR vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b)
kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis
in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
IR verteuert hat.
4.4. IR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen
hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit
sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies
zu niedrigeren Kosten für IR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr
als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
von IR zu erstatten. IR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehr -
betrag die IR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben ab -
ziehen. IR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nach-
zuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn ein-
gehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berech -
tigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mitteilung der Preis -
erhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung
anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurück-
zutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten
Frist ausdrücklich gegenüber IR den Rücktritt vom Pauschalreise -
vertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/
Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalrei -
severtrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber IR unter der
nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise
über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert IR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann IR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von IR zu vertreten ist. IR kann keine Entschädigung
verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelba-
rer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,
die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Um -
stände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht
der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. IR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwar -
teten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs
durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklä -
rung des Kunden bei IR wird die pauschale Entschädigung wie folgt
mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
• bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
• 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises
• 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
• 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
• 1. Tag und Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises
Ausnahmen von dieser Stornostaffel (z. B. bei Flug- oder Schiffs -
reisen) sind in der jeweiligen Reisebeschreibung vermerkt.
Bei Tagesfahrten gelten folgende Regelungen:
• bis zum 15. Tag vor Fahrtbeginn 20% des Reisepreises
• ab dem 14. Tag bis 1 Tag vor Abfahrt 70% des Reisepreises
• bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises
5.4. Wird durch die Teilstornierung einer Buchung die Umbuchung
in eine andere Zimmerart (z.B. Einzelzimmer) notwendig, hat der
Stornierende etwaige Mehrkosten (z.B. Einzelzimmerzuschlag) zu
übernehmen.
5.5. Sind bei einer Reise Theater-, Opern-, Musical- oder Veran -
staltungskarten gebucht, wird bei Stornierung der Gegenwert der
Karten berechnet, falls diese nicht anderweitig genutzt werden
können.
5.6. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, IR nach -
zuweisen, dass IR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von IR geforderte Entschädigungs -
pauschale.
5.7. IR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit IR nachweist,
dass IR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwend -
bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist IR verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der er -
sparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Ver -
wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.8. Ist IR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reiseprei-
ses verpflichtet, hat IR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.9. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von IR
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Be -
dingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht-
zeitig, wenn sie IR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall
oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
6.1. IR kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20
Personen (bei Tagesfahrten 30 Personen) nach Maßgabe folgender
Regelungen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
• bis 21 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6
Tagen
• bis 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer zwischen 2 und
6 Tagen
• bis 48 Stunden vor Abreise bei Tagesfahrten
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu
erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteil -
nehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat IR unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück, Ziffer 5.7. gilt entsprechend.
7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7.1. IR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von IR
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich
auf einer Verletzung von Informationspflichten von IR beruht.
7.2. Kündigt IR, so behält IR den Anspruch auf den Reisepreis; IR
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die IR aus einer anderwei -
tigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrach -
ten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden / Mängelanzeige /
Abhilfeverlangen
8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit IR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängel -
anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzan -
sprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
dem Vertreter von IR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter
von IR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
sind etwaige Reisemängel an IR unter der mitgeteilten Kontakt -
stelle von IR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des
Vertreters von IR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Rei -
sebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängel-
anzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von IR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerken -
nen.
8.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern
er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er IR zuvor eine an-
gemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe von IR verweigert wird oder wenn die so -
fortige Abhilfe notwendig ist.
8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen;
besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -be-
schädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen
nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P .I.R.“) der zustän-
digen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und IR
können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte
ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden
ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck unverzüglich IR, seinem Vertreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet
den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesell-
schaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung von IR für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
9.2. IR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach -
schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistun -
gen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport -
veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des ver-
mittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig ge -
kennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht
Bestandteil der Pauschalreise von IR sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt. IR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Or -
ganisationspflichten von IR ursächlich geworden ist.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/
Reisende gegenüber IR geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschal -
reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendma -
chung in Textform wird empfohlen.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. IR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertrags -
abschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit -
führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devi -
senvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vor -
schriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen
zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn IR nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. IR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde IR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass IR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang
mit Pandemien (insbesondere dem Coronavirus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise -
leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nut -
zungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und
im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die
Reiseleitung bzw. den Vertreter von IR und andere Leistungsträger
unverzüglich zu verständigen.
12.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des
Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und
Gerichtsstand
13.1. IR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbei-
legung darauf hin, dass IR nicht an einer freiwilligen Verbraucher -
streitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucher -
streitbeilegung zukünftig für IR verpflichtend würde, informiert
IR die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in
geeigneter Form.
13.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für
das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Rei -
senden und IR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts
vereinbart. Solche Reisende können IR ausschließlich am Sitz von
IR verklagen.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; bdo
(Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V.) und Tour -
Law Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025
Reiseveranstalter ist:
IDEAL REISEN GmbH
Sitz Siegen, HRB 4249
Geschäftsführung Andreas Theis
St.-Johann-Straße 27
D-57074 Siegen
Telefon +49 271 238674-0
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.idealreisen.de
Stand dieser Fassung: Juni 2025
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam ver -
einbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der IDEAL REISEN GmbH,
nachstehend „IR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommen -
den Pauschalreisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung
sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen
des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von IR und der Buchung des Kunden
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen
von IR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der
Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von IR vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von IR vor, an das IR für
die Dauer von 7 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit IR bezüg -
lich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist IR die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mit-
reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich
oder per E-Mail erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen
mit dem Buchungsformular von IR erfolgen (bei E-Mails durch
Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungs -
formulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde IR den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (An -
nahmeerklärung) durch IR zustande. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird IR dem Kunden eine den gesetzlichen Vor -
gaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform
übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebe -
stätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat,
weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr
(z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsab -
schluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der
entsprechenden Anwendung von IR erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine
entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nut -
zung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertrags-
sprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich
die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von IR im Onlinebuchungssystem ge -
speichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit
zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig
buchen“ bietet der Kunde IR den Abschluss des Pauschalreisever -
trages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des
Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages
entsprechend seiner Buchungsangaben. IR ist vielmehr frei in der
Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder
nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von
IR beim Kunden zu Stande.
1.4. IR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreise -
verträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst
versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und
Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht be -
steht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündi -
gungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB
(siehe hierzu auch Ziffer 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außer -
halb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn,
die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers ge -
führt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht
ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. IR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem
Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgeho -
bener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von
20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14
Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund
abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Rei -
sebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl
IR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten
erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehal -
tungsrecht des Kunden besteht, so ist IR berechtigt, nach Mahnung
Reisebedingungen für Pauschalreisen der IDEAL REISEN GmbH gültig ab 20.07.2025