Reisebedingungen der Peitinger
Omnibusse Koch GmbH
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Peitinger
Omnibusse Koch GmbH, nachstehend „POK“ abgekürzt,
im Buchungsfall zustande kommenden
Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer
Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von POK und der Buchung
des Kunden sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von POK für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung
vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von POK vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von
POK vor, an das POK für die Dauer von 7Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, soweit POK bezüglich
des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und
seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und
der Kunde innerhalb der Bindungsfrist POK die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von POK gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5
und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den
Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für
seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, der per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische)
sollen mit dem Buchungsformular von POK erfolgen. Mit
der Buchung bietet der Kunde POK den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung
ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
b) Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem
Reisenden und POK zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,
Leistung und Termin) besteht und der Reisende das
Reiseanbot von POK annimmt. Dadurch ergeben sich
Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den
Reisenden. Zum Vertragsabschluss kommt es, wenn der
Reisende das Angebot über die Pauschalreise mit seiner
Unterschrift (persönlich oder eingescannt per Post oder E-
Mail) annimmt oder die Anzahlung in der Höhe von 20 %
des Pauschalreisepreises innerhalb einer auf dem
Angebot angeführten Frist (idR innerhalb von 7 Tagen ab
Angebotslegung) tätigt.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen
Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt
für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen
Buchung in der entsprechenden Anwendung von POK
erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur
Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen
Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich
maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von POK im
Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde
darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
"zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde POK den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An
dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des
Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen
Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines
Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. POK ist vielmehr frei in der
Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden
anzunehmen oder nicht.
h) Zum endgültigen Abschluss des Reisevertrages ist eine
Anzahlung von 20 % des Reisepreises zzgl. ggf.
Reiseversicherung umgehend zu leisten.
1.4. POK weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c
BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und
Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im
letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls
nicht.
2. Bezahlung
2.1. POK und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden
der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 %
des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird
bei Busreisen 21 Tage und bei Flugreisen 35 Tage vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7
genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen
kürzer 14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl POK zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der
Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt
hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des
Reisenden besteht, und hat der Reisende den
Zahlungsverzug zu vertreten, so ist POK berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor
Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von POK nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind POK vor Reisebeginn
gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. POK ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger
(z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu
informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von
besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von POK gleichzeitig mit
Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von POK gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Hatte POK für die Durchführung der
geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen
Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der
Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu
erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. POK behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB
und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen,
soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder
andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben,
Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig,
sofern POK den Reisenden in Textform klar und
verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe
unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung
mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen nach 4.1a) kann POK den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
POK vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann POK vom
Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich
die Reise dadurch für POK verteuert hat
4.4. POK ist verpflichtet , dem Kunden/Reisenden auf
sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c)
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und
dies zu niedrigeren Kosten für POK führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten
Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von POK zu erstatten.
POK darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die
POK tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. POK hat dem Kunden /Reisenden auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von POK gleichzeitig mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von POK gesetzten
Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber POK unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert POK den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann POK eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von
POK zu vertreten ist. POK kann keine Entschädigung
verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden
wären.
POK hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs
der Rücktrittserklärung des Kunden bei POK wird die
pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet.
Busreisen
- bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des
Gesamtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des
Gesamtreisepreises
Flugreisen, See-/Flusskreuzfahrten
- bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30% des
Gesamtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des
Gesamtreisepreises
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
POK nachzuweisen, dass POK überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von
POK geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. POK behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu
fordern, soweit POK nachweist, dass POK wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist POK
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist POK infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet, hat POK unverzüglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e
BGB von POK durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall
rechtzeitig, wenn sie POK 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger
Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil POK keine,
unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos
möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
POK bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung
betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage
der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist,
beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem
Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der
jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer
5 bei Busreisen € 25,- / bei Flug- und Schiffsreisen € 50,-
jeweils pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
7.1. POK kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung von POK beim
Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen
Unterrichtung angegeben sein.
b) POK hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) POK ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von POK später als 21 Tage vor
Reisebeginn bei Busreisen bzw. 4 Wochen vor
Reisebeginn bei Flugreisen ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. POK kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von POK nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von POK beruht.
8.2. Kündigt POK, so behält POK den Anspruch auf den
Reisepreis; POK muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die POK aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat POK oder seinen Reisevermittler, über den
der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,
wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von POK
mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit POK infolge einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB
noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von POK vor Ort zur Kenntnis
zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung
von POK nicht Vertreter von POK. Ist ein Vertreter von
POK vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht
geschuldet, sind etwaige Reisemängel an POK unter der
mitgeteilten Kontaktstelle von POK zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von POK
bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch
die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von POK ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB
kündigen, hat der Kunde POK zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Abhilfe von POK verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei
Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und POK können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich POK, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von POK für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende
Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw.
dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. POK haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise
von POK sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§
651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt.
POK haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von POK ursächlich geworden
ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat
der Kunde/Reisende gegenüber POK geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB
aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen
12.1. POK informiert den Kunden bei Buchung
entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist POK
verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald POK weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird POK
den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird POK den
Kunden unverzüglich und so rasch dies mit
angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte
„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des
Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf
den Internet-Seiten von POK oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/inde
x_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von POK
einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. POK wird den Kunden/Reisenden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn POK nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. POK haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde POK mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass POK eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit
Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten
Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer
stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum
jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen
der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von
Reiseleistungen zu beachten und im Falle von
auftretenden typischen Krankheitssymptomen die
Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu
verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von
POK zur Entgegennahme von Meldungen und
Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und
Gerichtsstand
15.1. POK weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass POK nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
POK weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs- Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und
POK die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts
vereinbart. Solche Kunden/Reisende können POK
ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von POK gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz von POK vereinbart.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten
Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2022
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Reiseveranstalter ist:
Peitinger Omnibusse Koch GmbH
Geschäftsführer: Benjamin Koch
Handelsregister HRB Nr. 156947
Schönriedlstraße 17
D-86971 Peiting
Tel: +49 (0) 8861 6452
Mail:
[email protected]
Web: www.koch-busreisen.com
Stand dieser Fassung: Januar 2022