Allgemeine Reisebedingungen der Rast Reisen GmbH
Rast Reisen GmbH | Tel. 07633 - 92620 | www.rast-reisen.de |
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Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der RAST
Reisen GmbH, nachfolgend „RAR“ abgekürzt, des bei Ver-
tragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des
EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Bu-
chung sorgfältig durch!
1. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGES, VER-
PFLICHTUNGEN DESKUNDEN
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von RAR und der Buchung des
Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden In-
formationen von RAR für die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RAR vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RAR vor. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu-
stande, soweit RAR bezüglich des neuen Angebots auf die Än-
derung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informations-
pflichten erfüllt hat und der Kunde RAR die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von RAR gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodali-
täten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) wer-
den nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages,
sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine
eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Die Buchung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per
E-Mail oder per Telefax übermittelt werden. Mit der Buchung
(Reiseanmeldung) bietet der Kunde RAR den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der
Kunde 7 Tage gebunden.
a) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
(Annahmeerklärung) durch RAR zustande. Bei oder unver-
züglich nach Vertragsschluss wird RAR dem Kunden eine den
gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf
einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden er-
möglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder
zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum
zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, so-
fern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung
in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil
der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesen-
heit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
Für telefonische Buchungen gilt:
(1) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt RAR telefonisch nur den
unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und
reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. RAR über-
mittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reise-
bedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformu-
lar vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet
innerhalb einer genannten Frist an RAR, so kommt der Reise-
vertrag durch die Buchungsbestätigung von RAR nach Ziffer
1.2.a) zustande.
(2) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Rei-
sebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen
durch die telefonische Bestätigung von RAR zum Abschluss
des verbindlichen Reisevertrages.
1.3. RAR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor-
schriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pau-
schalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fern-
absatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails,
über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie
Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen
wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere
das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.
5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündli -
chen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,
sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt
worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht
ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit
mit RAR Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flug-
leistungen abgeschlossen werden bei denen RAR nicht Ver-
mittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/
Reisenden ist.
2. BEZAHLUNG
2.1. RAR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Rei-
sepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungs-
vertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit
Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in
klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 %
des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 2
Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 ge-
nannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
obwohl RAR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertragli-
chen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder
vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des
Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu
vertreten, so ist RAR berechtigt, nach Mahnung mit Fristset-
zung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kun-
den mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. ÄNDERUNGEN VON VERTRAGSINHALTEN VOR REI-
SEBEGINN, DIE NICHT DEN REISEPREIS BETREFFEN
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reise-
leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreise-
vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
von RAR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind RAR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen
unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. RAR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderun-
gen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS
oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobe-
ner Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von be-
sonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalrei-
severtrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer von RAR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetz-
ten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen
oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RAR gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschal-
reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unbe-
rührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Hatte RAR für die Durchführung der geänderten Reise
bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwer-
tiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist
dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs.
2 BGB zu erstatten.
4. PREISERHÖHUNG; PREISSENKUNG
4.1. RAR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und
der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreise-
vertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine
nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf-
grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für verein-
barte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern
RAR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die
Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei
die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
nach Ziffer 4.1.a) kann RAR den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RAR
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel von RAR anteilig geforderten, erhöh-
ten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die
Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede
beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann RAR
vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, an-
teiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer kann der Reise-
preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für RAR verteuert hat.
4.4. RAR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein
Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen,
wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise,
Abgaben oder
Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn ge-
ändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RAR führt.
Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten
Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RAR zu erstatten. RAR
darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RAR tat-
sächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RAR
hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzu-
weisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden
sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde be-
rechtigt, innerhalb einer von RAR gleichzeitig mit Mitteilung
der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder
die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschal-
reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb
der von RAR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem
den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBE-
GINN/STORNOKOSTEN
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschal-
reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RAR
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären,
falls die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfoh-
len, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Rei-
se nicht an, so verliert RAR den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann RAR eine angemessene Entschädigung
verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist.
RAR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestim-
mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kon-
trolle von RAR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vor-
kehrungen getroffen worden wären.
5.3. RAR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rück-
trittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksich-
tigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des
erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
b) Bus- und Bahnreisen
c) Flusskreuzfahrten
Entschädigung des Reisepreises:
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RAR
nachzuweisen, dass RAR überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RAR geforder-
te Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als
nicht festgelegt und vereinbart, soweit RAR nachweist, dass
RAR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als
der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Ver-
einbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall
ist RAR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Be-
rücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistun-
gen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist RAR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet, hat RAR unverzüglich, auf jeden Fall
aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklä-
rung zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB
von RAR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger
zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch
die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Er-
klärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie RAR 7 Tage vor
Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
Entschädigung des Reisepreises Prozent
bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 %
bis 30 Tage vor Reiseantritt 35 %
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %
bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 %
am Tag des Reisbeginns o. Nichtantritt 90 %
Entschädigung des Reisepreises Prozent
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15 %
bis 21 Tage vor Reiseantritt 30 %
bis 14 Tage vor Reiseantritt 50 %
bis 7 Tag vor Reiseantritt 75 %
bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 %
am Tag des Reisbeginns o. Nicht-
anreise 90 %
Tage vor Reiseantritt A B C D E
bis 45. Tage 15 % 30 % 25 % 20 % 25 %
44 bis 21 Tage 30 % 50 % 35 % 35 % 55 %
20 bis 14 Tage 50 % 70 % 60 % 55 % 70 %
13 bis 7 Tage 75 % 75 % 70 % 60 % 80 %
6 bis 4 Tage 80 % 80 % 80 % 85 % 85 %
3 bis 1 Tag(e) 80 % 90 % 80 % 85 % 85 %
am Anreisetag o. bei
Nichtanreise 90 %
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskos-
ten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. UMBUCHUNGEN
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungs-
art, der Beförderungsart oder des Zustiegs- oder Ausstiegsor-
tes bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RAR keine, unzu-
reichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat;
in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird
in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann RAR bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden
pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. So-
weit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzel-
fall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis
zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der
jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 €
25,- pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neu-
anmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbu-
chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MIN-
DESTTEILNEHMERZAHL
7.1. RAR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer-
zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung von RAR beim Kunden muss
in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben
sein.
b) RAR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück-
trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) RAR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die
Reise wegenNichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von RAR später als 2 Wochen vor Reisebeginn
ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, er-
hält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unver-
züglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.
8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
8.1. RAR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von RAR nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auf-
hebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit
das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung
von Informationspflichten von RAR beruht.
8.2. Kündigt RAR, so behält RAR den Anspruch auf den Reise-
preis; RAR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen-
dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RAR
aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutge-
brachten Beträge.
9. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN/REISENDEN
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat RAR oder seinen Reisevermittler, über den der
Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er
die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgut-
schein) nicht innerhalb der von RAR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der
Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit RAR infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei-
sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch
Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend ma-
chen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige un -
verzüglich dem Vertreter von RAR vor Ort zur Kenntnis zu
geben. Ist ein Vertreter von RAR vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an
RAR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RAR zur Kennt-
nis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RAR
bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von RAR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen ei-
nes Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art,
sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er RAR
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RAR verweigert
wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flug-
reisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver-
lust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit
Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensan-
zeige („P .I.R. “) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen
sind. Fluggesellschaften und RAR können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-
anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Ver-
spätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl-
leitung von Reisegepäck unverzüglich RAR, seinem Vertreter
bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzei-
gen. Dies entbindet den
Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Flugge-
sellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fris-
ten zu erstatten.
10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
10.1. Die vertragliche Haftung von RAR für Schäden, die nicht
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherwei-
se darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz
bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. RAR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel-
lungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe
der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden,
dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise von RAR sind und getrennt ausgewählt wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch un-
berührt.
10.3. RAR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von RAR ursächlich geworden ist.
10.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapie-
leistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder
Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der RAR
sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach
Ziff. 10.2 lediglich vermittelt werden, haftet die RAR nicht für
Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden.
Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon
unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reise-
leistungen sind, haftet die RAR nicht für einen Heil- oder Ku-
rerfolg.
11. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN, ADRESSAT
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kunde/ Reisende gegenüber RAR geltend zu machen. Die Gel-
tendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen,
wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht
war. Die in § 651 i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen An-
sprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT
DES AUSFÜHRENDENLUFTFAHRT-UNTERNEHMENS
12.1. RAR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend
der EUVerordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder
spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell -
schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Flugge-
sellschaft(en) noch nicht fest, so ist RAR verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald RAR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführt, wird RAR den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesell-
schaft genannte Fluggesellschaft, wird RAR den Kunden un-
verzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln mög-
lich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black
List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes
über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-
Seiten von RAR oder direkt über https://ec.eu-ropa.eu/trans-
port/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in
den Geschäftsräumen von RAR einzusehen.
13. BESONDERE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG
MIT PANDEMIEN (INBS. CORONAVIRUS)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Rei-
seleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stehts
unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Rei-
sezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen
erbracht werden.
13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene
Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungs-
erbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu
beachten und im Falle von auftretenden typischen Krank-
heitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger
unverzüglich zu verständigen.
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1. RAR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass-
und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formali-
täten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren
Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen
Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderun-
gen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit-
führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventu-
ell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rück-
trittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt
nicht, wenn RAR nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
14.3. RAR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde RAR mit der Besorgung beauf-
tragt hat, es sei denn, dass
RAR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG; RECHTSWAHL-
UND GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG
15.1. RAR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher-
streitbeilegung darauf hin, dass RAR nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbrau-
cherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingun-
gen für RAR verpflichtend würde, informiert RAR die Verbrau-
cher hierüber in geeigneter Form.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staats-
bürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertrags -
verhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RAR die
ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche Kunden/Reisende können RAR ausschließlich am Sitz
von RAR verklagen.
15.3. Für Klagen von RAR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Per-
sonen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RAR ver-
einbart.
16. ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR REISEN UNTER DER
MARKE „BUS DICH WEG!“
Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den
vorstehenden Reisebedingungen der Firma RAR, für Reisen,
die ausdrücklich als „bus dich weg!“ Reise beworben werden.
Unter der Marke „bus dich weg!“ haben sich selbständige
Busunternehmer zusammengeschlossen, um gemeinsam
Busreisen mit garantieren Mehrwerten, insbesondere der
Durchführungsgarantie, anzubieten. Reiseveranstalter und al-
leiniger Vertragspartner des Reisenden für die von RAR durch-
geführte „bus dich weg!“ Reise ist die RAR.
1. Durchführungsgarantie
1.1. Die RAR bietet bei allen mit „bus dich weg!“ gekennzeich-
neten Reisen die besondere Durchführungsgarantie. Damit
genießen die Reisenden absolute Planungssicherheit, denn
diese „bus dich weg!“ Reisen finden unabhängig von einer
Mindestteilnehmerzahl zu den nachfolgenden Konditionen
statt.
2. Kleinbusdurchführung
2.1. Sofern bei einer „bus dich weg!“ Reise sehr wenige Rei-
seteilnehmer gebucht sind, behält sich RAR vor, die entspre-
chende Reise in einem Kleinbus durchzuführen. Als Kleinbus
können Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die nicht den in der
Reiseausschreibung ausgeschriebenen Fernreisebus ent-
sprechen. Insbesondere verfügen Kleinbusse z.B. nicht über
eine Bordtoilette.
2.2. Die Kleinbusdurchführung wird zugunsten der Durch-
führungsgarantie für den Kunden und dem umweltbewussten
Verhalten der RAR im Rahmen der „bus dich weg!“ Gruppe
eingesetzt.
3. Zu-, Weg-, Heimbringer – Bustransfer
3.1. Je nach Reiseroute, gebuchten Zustiegsstellen und Aus-
lastung kann es im Rahmen der Durchführungsgarantie dazu
kommen, dass wir auf unseren „bus dich weg!“ Reisen Bus-
transfers (= sog. „Zu-, Weg-, Heimbringer“-Transferbusse)
einsetzen.
3.2. Ein „Zubringer(-Bus)“ ist ein Bus (oft ein Kleinbus mit 7
bis 9 Sitzen), der als Transfer die Reisenden zum „Hauptbus“
bringt, mit dem die „bus dich weg!“ Reise dann hauptsäch-
lich durchgeführt wird. Er bietet den Reisenden den Vorteil,
dass sie möglichst nah an ihrem gewünschten Einstiegsort
abgeholt werden. Ein „Wegbringer(-Bus)“ oder auch „Heim-
bringer(-Bus)“ ist entsprechend der, der die Reisenden bei der
Heimreise vom Hauptbus zur ihrer ursprünglichen Einstieg-
stelle bringt, wo die Reisenden wieder aussteigen können.
4. Zustiegsstellen / Abholorte
4.1. Die RAR ist stets bemüht, die für die Reisenden bestmög-
lichen Zustiegstellen zu bieten. Hierbei versucht die RAR eine
Balance zwischen der Anzahl der angebotenen Einstiegstellen
und des Zeitbedarfs für die Zustiege zu finden. Die besonders
gekennzeichneten „bus dich weg!“ Zustiegstellen“ stehen
grundsätzlich bei jeder „bus dich weg!“ Reise zur Auswahl.
4.2. Darüber hinaus genannte Zustiegsstellen ohne „bus dich
weg!“ Kennzeichnung sind nur optional und abhängig von der
Anzahl der Reisenden, die sich für diese Einstiegstelle melden
und auch von der Fahrtroute. Bei den Einstiegsstellen kann es
aufgrund von Änderungen der Teilnehmerzahl zu Änderungen
der Einstiegsorte kommen.
4.3. Die Einstiegstellen können im Angebot bzw. auf der Web-
site der RAR eingesehen werden.
5. Geltung der Reisebedingungen im Übrigen
Im Übrigen gelten für die „bus dich weg!“ Reisen ergänzend
die Reisebedingungen der RAR.
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wälte, München | Stuttgart
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Reiseveranstalter ist:
RAST Reisen GmbH
Ährenweg 1, 79258 Hartheim
Vertreten durch:
Christina Sedelmeier-Hauß, Simon Hauß
Telefon: 07633/ 92620
Telefax: 07633/ 926262
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