Reisebedingungen der Omnibus Neumeyr GmbH & Co. KG
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Omnibus Neumeyr GmbH & Co. KG
nachstehend “NEUM“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots vo n NEUM und der
Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und
die ergänzenden Informationen von NEUM für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung
vorliegen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von NEUM vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von
NEUM vor, an das NEUM für die Dauer von 7 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, soweit NEUM bezüglich des
neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist NEUM die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
b) 1Die von NEUM gegebenen vorvertraglichen
Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die
Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem.
Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 u nd 7 EGBGB) werden
nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages,
sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart
ist.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für
seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt,
gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische)
sollen mit dem Buchungsformular von NEUM erfolgen (bei
E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und
unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der
Buchung bietet der Kunde NEUM den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. 2An die Buchung
ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch NEUM
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
NEUM dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu
deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform 3
übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine
Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1)
Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien
oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr
(z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen
1 Diese Regelung ist optional und kann auf Wunsch des
Verwenders auch gestrichen werden; wird sie verwendet,
sollten keine Streichungen oder Ergänzungen ohne
fachliche Beratung vorgenommen werden.
2 Diese Bestimmung ist nicht zwingend erforderlich. Die
Frist regelt, wie lange der Reiseveranstalter Zeit hat, das
Angebot des Kunden anzunehmen. Im Mittel liegt diese
Frist bei 3-5 Tagen, kann aber gegebenenfalls verkürzt oder
auf maximal 10 Tage (8 Werkt age) verlängert werden. Auf
die Angabe einer Bindungsfrist kann auch vollständig
Buchung in der entsprechenden Anwendung von NEUM
erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur
Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen
Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich
maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von NEUM im
Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde
darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
"zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde NEUM den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An
dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des
Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen
Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines
Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. NEUM ist vielmehr frei in der
Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden
anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der
Reisebestätigung von NEUM beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der
Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons
"zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende
unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am
Bildschirm ( Buchung in Echtzeit) , so kommt der
Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser
Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande,
ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingan g
seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die
Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften
Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung
angeboten wird. Die Verbindli chkeit des
Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig,
dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder
zum Ausdruck tatsächlich nutzt. NEUM wird dem Kunden
zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in
Textform übermitteln.
1.4. NEUM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB,
die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E -Mails, über Mobilfunkdienst ve rsendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und
Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts - und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hi erzu auch Ziff. 5). Ein
verzichtet werden. Dann kann jedoch im Einzelfall
Unklarheit und auch Streit darüber entstehen, wie lange der
Kunde an seine Buchung gebunden ist.
3 Hinweis: Die Erteilung einer Reisebestätigung ist
gesetzlich verpflichtend. Die frühere Möglichkeit, auf eine
Bestätigung – insbesondere bei Kurzfristbuchungen - zu
verzichten, ist entfallen. Die theoretische Möglichkeit,
Reisebestätigungen auch per Audion achricht auf einem
dauerhaften Datenträger zu versenden, wird aus
praktischen Erwägungen nicht empfohlen.
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung de s
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. NEUM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden
der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines der gesamte Reisepreis sofort
zahlungsfällig.
2.2. Leistet die Zahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl NEUM zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder
vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
des Reisenden besteht, und hat der Reisende den
Zahlungsverzug zu vertreten, so ist NEUM berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor
Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von NEUM nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind NEUM vor
Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen
unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. NEUM ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von
besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von NEUM gleichzeitig mit
Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten 4. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von NEUM gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Hatte NEUM für die Durchführung der
geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise5 bei gleichwertiger Beschaffenheit zum
gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der
Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu
erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. NEUM behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g
BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen,
soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen-
oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig,
sofern NEUM den Reisenden in Textform klar und
verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe
unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung
mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen nach 4.1a) kann NEUM den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
◼ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
NEUM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
◼ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz k ann
NEUM vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die
Reise dadurch für NEUM verteuert hat
4.4. NEUM ist verpflichtet , dem Kunden/Reisenden auf
sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c)
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und
dies zu niedrigeren Kost en für NEUM führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten
Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von NEUM zu erstatten.
NEUM darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die
NEUM tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. NEUM hat dem Kunden /Reisenden auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber NEUM unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert NEUM den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann NEUM eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von
NEUM zu vertreten ist. NEUM kann keine Entschädigung
verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden
wären.
NEUM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige V erwendungen der Reiseleistungen
festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs
der Rücktrittserklärung des Kunden bei NEUM wird die
pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet.
Busreisen - bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor
Reiseantritt 20% des Gesamtpreises, - ab dem
29.Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises, -
ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 40 % des
Gesamtpreises, - ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 60
% des Gesamtpreises, - ab dem 7.Tag vor
Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises - ab dem 3.Tag
vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritt oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtreisepreises
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NEUM
nachzuweisen, dass NEUM überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von
NEUM geforderte Entschädigungspauschale.
5.3. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als
nicht festgelegt und vereinbart , soweit NEUM nachweist,
dass NEUM wesentlich höhere Aufwendungen entstanden
sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer
5.3. In diesem Fall ist NEUM verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu begründen.
5.4. Ist NEUM infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB
unberührt.
5.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e
BGB von NEUM durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine
solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie
NEUM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.6. Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger
Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gil t nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil NEUM keine,
unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos
möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
NEUM bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung
betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der
Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist,
beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu de m
Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der
jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer
50 € pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7.1. NEUM kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von NEUM nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten von NEUM beruht.
7.2. Kündigt NEUM, so behält NEUM den Anspruch auf den
Reisepreis; NEUM muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die NEUM aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
8.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat NEUM oder seinen Reisevermittler, über den
der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,
wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von NEUM
mitgeteilten Frist erhält.
8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit NEUM infolge einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB
noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von NEUM vor Ort zur Kenntnis
zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung
von NEUM nicht Vertreter von NEUM. Ist ein Vertreter von
NEUM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht
geschuldet, sind etwaige Reisemängel an NEUM unter der
mitgeteilten 6Kontaktstelle von NEUM zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von NEUM
bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch
die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von NEUM ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB
kündigen, hat der Kunde NEUM zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Abhilfe von NEUM verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei
Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum
Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der
zuständigen Flugg esellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und NEUM können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Versp ätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich NEUM, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung von NEUM für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach
dem Montrealer Übe reinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. NEUM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen -
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil de r Pauschalreise
von NEUM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§
651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt.
NEUM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis -, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von NEUM ursächlich
geworden ist.
10. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4 -7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber NEUM geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB
aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11. Information zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen
11.1. NEUM informiert den Kunden bei Buchung
entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist NEUM
verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald NEUM weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird NEUM den
Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird NEUM
den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit
angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
11.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 /
2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die
Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten
untersagt ist.), ist auf den Internet -Seiten von NEUM oder
direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-
themes/eu-air-safety-list_de
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-
ban/abrufbar und in den Geschäftsräumen von NEUM
einzusehen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. NEUM wird den Kunden/Reisenden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwa chsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn NEUM nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. NEUM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde NEUM mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass NEUM eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit
Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten
Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer
stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum
jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen
der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von
Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den
Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer
des Bus ses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen
anderslautenden Erklärung von NEUM gem. Ziffer 9.2c)
nicht Vertreter von NEUM zur Entgegennahme von
Meldungen und Reklamationen.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und
Gerichtsstand
14.1. NEUM weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass NEUM nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
NEUM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs- Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts - und
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und
NEUM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts
vereinbart. Solche Kunden/Reisende können NEUM
ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von NEUM gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von NEUM
vereinbart.
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Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher
Omnibusunternehmer e. V. und Noll | Hütten | Dukic
Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2017
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