Reisebedingungen der Verhuven Touristik & Logistik GmbH
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
Ihnen und Verhuven T ouristik & Logistik GmbH,nachstehend „Verhuven“abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pau-
schalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250
und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Bu-
chung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung e n
des Kunden
1.1. Füralle Buchungswegegilt:
a) Grundlage des Angebots von Verhuven und der Buchung
des Kundensind die Reiseausschreibung und die ergänzende n
Informationen von Verhuven für die jeweilige Reise, soweit
diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Verhuven vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Verhuven
vor, an das Verhuven für die Dauer von 5 T agen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, soweit Verhuven bezüglich des neuen Angebots auf
die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informa-
tionspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bin-
dungsfrist Verhuven die Annahme durch ausdrückliche Erklä-
rung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von Verhuven gegebenen vorvertraglichen Informatio-
nen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitä-
ten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschal e n
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden
nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern
dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine ei -
genen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch aus-
drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, diemündlich, telefonisch, schriftlich,
per E-Mail, per SMS oder per T elefaxerfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sol-
len mit dem Buchungsformular von Verhuven erfolgen (bei E-
Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichne -
ten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der
Kunde Verhuven den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlichan. An die Buchung ist der Kunde 5Werktage ge-
bunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
(Annahmeerklärung) durch Verhuven zustande. Bei oder unver-
züglich nach Vertragsschluss wird Verhuven dem Kunden eine
den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Rei-
sebestätigung in T extform übermitteln, sofern der Reisende
nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach
Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschlu s s
in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder
außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungenim elektronischen Geschäftsverkehr
(z.B. Internet, App, T elemedien)gilt für den Vertragsab-
schluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in
der entsprechenden Anwendung von Verhuven erläutert.
b) Dem Kunden steht zurKorrektur seiner Eingaben, zur L ö-
schung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsfor -
mularseine entsprechendeKorrekturmöglichkeitzur Verfü-
gung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenenVer-
tragssprachensind angegeben.Rechtlich maßgeblich ist
ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit derVertragstextvon Verhuven im Onlinebuchungs -
systemgespeichertwird, wird der Kunde darüber und über die
Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrich-
tet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)"zahlungs-
pflichtig buchen“bietet der Kunde Verhuven den Abschluss
des Pauschalreisevertrages verbindlich an.An dieses Ver-
tragsangebot ist der Kunde 5 Werktage ab Absendungder
elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des But-
tons "zahlungspflichtig buchen"begründet keinen Anspruc h
des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreise-
vertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Verhu-
venist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot
des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch denZugang der Reisebestäti-
gung vonVerhuven beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Bu-
chung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungs-
pflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstel-
lung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echt-
zeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Dar-
stellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm
zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den
Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die
Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträ-
ger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird.
Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Spei-
cherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Verhuven wird
dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung
in T extform übermitteln.
1.4. Verhuven weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im
Fernabsatz (Briefe, Kataloge, T elefonanrufe, T elekopien, E-
Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) so-
wie Rundfunk, T elemedien und Onlinedienste) abgeschlosse n
wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die ge-
setzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesonder e
das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.
5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Ver-
handlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden;
im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfall s
nicht.
2. Bezahlung
2.1. Verhuven und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsv e r-
trag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Name n
und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver-
ständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Siche-
rungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reiseprei-
ses zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 T age vor Reise-
beginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und
die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund ab-
gesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 21 T age als vor Rei-
sebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzah-
lung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
obwohl Verhuven zur ordnungsgemäßen Erbringung der ver-
traglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzli-
chen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches
oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsver-
zug zu vertreten, so ist Verhuven berechtigt, nach Mahnung mi t
Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisever-
trag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskoste n
gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die
nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reise-
leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisever-
trages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von
Verhuven nicht wider T reu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind Verhuven vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abwei-
chungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reis e
nicht beeinträchtigen.
3.2. Verhuven ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsän-
derungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-
grund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch
Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in her-
vorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von be-
sonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreise-
vertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb ei-
ner von Verhuven gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung ge-
setzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzuneh-
men oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutre-
ten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Verhuven gesetz-
ten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vo m
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unbe-
rührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Hatte Verhuven für die Durchführung der geänderten
Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleich-
wertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten,
ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs.
2 BGB zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. Verhuven behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB
und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreise-
vertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine
nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf-
grund höherer Kosten für T reibstoffoder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für verein-
barte Reiseleistungen, wie T ouristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltende n
Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern
Verhuven den Reisenden in T extform klar und verständlich über
die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei
die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Persone n
nach 4.1a) kann Verhuven den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
◼ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Verhu-
ven vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
◼ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehm e n
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförde-
rungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhö-
hungsbetrag für den Einzelplatz kann Verhuven vom Kunde n
verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reise-
preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für Verhuven verteuert hat
4.4. Verhuvenist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf
sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräu-
men, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise ,
Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Rei-
sebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kost en für
Verhuven führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach
geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Verhuven
zu erstatten. Verhuven darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die Verhuven tatsächlich entstandenen Verwal-
tungsausgaben abziehen. Verhuven hat dem Kunden /Reisen-
den auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Ver-
waltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. T ag vor Reisebe -
ginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde be-
rechtigt, innerhalb einer von Verhuven gleichzeitig mit Mittei-
lung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entwe-
der die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pau-
schalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht inner-
halb der von Verhuven gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
Verhuven den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Ände -
rung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokos-
ten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschal-
reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Verhuve n
unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu
erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt wer-
den. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in T extform zu
erklären.
5.2. T ritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert Verhuven den Anspruch auf den Rei-
sepreis. Stattdessen kann Verhuven eine angemessene Ent-
schädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Verhuven
zu vertreten ist. Verhuven kann keine Entschädigung verlangen,
soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Näh e
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die
die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie
nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Verhuven hat die nachfolgenden Entschädigungspauscha l e n
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktritts -
erklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung
der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarte-
ten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleis-
tungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zu-
gangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Verhuven wird di e
pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Storno-
staffel berechnet.
5.3. Stornostaffel:
Zugang vor Reisebeginn Entschädigung in % des Rei -
sepreises
bis 45. T ag 20%
44. bis 31. T ag 30%
30. bis 15. T ag 50%
14. bis 2. T ag 80%
1. T agund Nichtanreise 90%
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Ver-
huven nachzuweisen, dass Verhuven überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Ver-
huven geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als
nicht festgelegt und vereinbart, soweit Verhuven nachweist,
dass Verhuven wesentlich höhere Aufwendungen entstanden
sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3.
In diesem Fall ist Verhuven verpflichtet, die geforderte Entschä-
digung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendunge n
und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist Verhuven infolge eines Rücktritts zur Rückerstattun g
des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unbe-
rührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB
von Verhuven durch Mitteilung auf einem dauerhaften Daten-
träger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt
durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Verhuven 7 T ag e
vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversiche-
rung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückfüh-
rungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend emp-
fohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart ,
der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung )
besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich
ist, weil Verhuven keine, unzureichende oder falsche vorver-
tragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber
dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung
kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Verhu-
ven bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbu-
chungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffe-
nen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung
nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbu-
chungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der
zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehen -
der Regelung in Ziffer 5 25,- € pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ge-
mäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmel-
dung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs -
wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilneh-
merzahl
7.1. Verhuven kann bei Nichterreichen einer Mindestteilneh-
merzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung von Verhuven beim Kunde n
muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angege-
ben sein.
b) Verhuven hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Verhuven ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Ab-
sage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass
die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Verhuven später als 4 Wochen vor Reise-
beginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, er-
hält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unver-
züglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. Verhuven kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von Verhuven nachhaltig stört oder wenn er sich i n
solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhe-
bung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit d a s
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von
Informationspflichten von Verhuven beruht.
8.2. Kündigt Verhuven, so behält Verhuven den Anspruch auf
den Reisepreis; Verhuven muss sich jedoch den Wert der er-
sparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechne n
lassen, die Verhuven aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließ-
lich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat Verhuven oder seinen Reisevermittler, über den
der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn
der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein,
Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Verhuven mitgeteilte n
Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit Verhuven infolge einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei-
sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noc h
Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unver-
züglich dem Vertreter von Verhuven vor Ort zur Kenntnis zu ge-
ben. Ist ein Vertreter von Verhuven vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Ver-
huven unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Verhuven zur
Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters vo n
Verhuven bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebe-
stätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängel-
anzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschal-
reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von Verhuven ist beauftragt, für Abhilfe zu sor-
gen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprü-
che anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, so-
fern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde
Verhuven zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu
setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Verhuven
verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und -verspätung bei Flugreisen;
besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver-
lust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mi t
Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige
(„P.I.R. “) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und Verhuven können die Erstattungen auf-
grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Scha-
densanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzei g e
ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 T agen, bei Verspätung in-
nerhalb 21 T agen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl-
leitung von Reisegepäck unverzüglich Verhuven, seinem Vertre-
ter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzei-
gen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schaden-
anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von Verhuven für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
sundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wur-
den, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicher-
weise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von die-
ser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. Verhuven haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso-
nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermit-
telte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Aus-
stellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der
Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie
für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschal -
reise von Verhuven sind und getrennt ausgewählt wurden. Die
§§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unbe-
rührt. Verhuven haftet jedoch, wenn und soweit für einen Scha-
den des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von Verhuven ursächlich gewor-
den ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber Verhuven geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen ,
wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht
war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen An-
sprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mi t
dem T ag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in T extform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunter-
nehmen
12.1. Verhuven informiert den Kunden bei Buchung entspre-
chend derEU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggäst e n
über die Identität des ausführenden Luftfahrt unt ernehme ns
vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der aus-
führenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rah-
men der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungs -
leistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Flugge-
sellschaft(en) noch nicht fest, so ist Verhuven verpflichtet, de m
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald Verhuven weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird Verhuven den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesell-
schaft genannte Fluggesellschaft, wird Verhuven den Kunde n
unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln
möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black
List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraume s
über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet -
Seiten von Verhuven oder direkt über https://ec.eu-
ropa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/ abrufbar und in
den Geschäftsräumen von Verhuven einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Verhuven wird den Kunden/Reisenden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche For-
malitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefäh-
ren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendige n
Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderunge n
vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, even-
tuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts -
kosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht,
wenn Verhuven nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. Verhuven haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde Verhuven mit der Besorgung beauf-
tragt hat, es sei denn, dass Verhuven eigene Pflichten schuld-
haft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pande-
mien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Rei-
seleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets un-
ter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit-
punkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene
Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungser-
bringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu be-
achten und im Falle von auftretenden typischen Krankheits-
symptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unver-
züglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertre te r
von Verhuven zur Entgegennahme von Meldungen und Rekla-
mationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichts-
stand
15.1. Verhuven weist im Hinblick auf das Gesetz über Ver-
braucherstreitbeilegung darauf hin, dass Verhuven nicht an ei-
ner freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Verhuven
weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsver-
kehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streit-
beilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbür-
ger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden/Reisenden und Verhuven die aus-
schließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche
Kunden/Reisende können Verhuven ausschließlich an deren
Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von Verhuven gegen Kunden, bzw. Vertrags-
partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Persone n
sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz von Verhuven vereinbart.
Reiseveranstalter ist:
Verhuven T ouristik & Logistik GmbH
Im Niederbruch 1
46509 Xanten
T elefon: 02801/77580
E-Mail:
[email protected]
Geschäftsführer: Martin Verhuven
Handelsregister Kleve: HRB 11672
Stand dieser Fassung: Januar 2025