Reisebedingungen Mehrtagesfahrten der Scharf OHG Omnibus & Reisebüro Stand Juli 2025
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Scharf OHG
Omnibus&Reisebüro, nachstehend „SOR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von SOR und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibun g und die ergänzenden
Informationen von SOR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von SOR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SOR vor, an das
SOR für die Dauer von 7Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit SOR
bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist SOR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von SOR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und
alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodal itäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3
Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart ist. d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von SOR erfolgen. Mit der Buchung
bietet der Kunde SOR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage
gebunden.
b) Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und SOR zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Reiseanbot von SOR annimmt. Dadurch ergeben
sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden. Zum Vertragsabschluss kommt es, wenn der Reisende
das Angebot über die Pauschalreise mit seiner Unterschrift (persönlich oder eing escannt per Post oder E -Mail) annimmt oder die
Anzahlung in der Höhe von 20 % des Pauschalreisepreises innerhalb einer auf dem Angebot angeführten Frist (idR innerhalb von 7
Tagen ab Angebotslegung) tätigt.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von SOR erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars
eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist
ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von SOR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit
zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde SOR den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen
Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung
durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen
eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. SOR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das
Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Zum endgültigen Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises zzgl. ggf. Reiseversicherung
umgehend zu leisten.
1.4. SOR weist darauf hi n, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein
Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts - und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach §
651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein
Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. SOR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen,
wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten
des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird
gegen Aushändigung d es Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird bei Busreisen 14 Tage und bei Flugreisen 35 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor
Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl
SOR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden
besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist SOR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach
Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SOR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind SOR vor
Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. SOR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu
informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SOR
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SOR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte
SOR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit
zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. SOR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag
vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern SOR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die
Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann SOR den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SOR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann SOR vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem.
4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SOR verteuert hat
4.4. SOR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und
soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert
haben und dies zu niedrigeren Kosten für SOR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt,
ist der Mehrbetrag von SOR zu erstatten. SOR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SOR tatsächlich entstandenen
Verwaltungsausgaben abziehen. SOR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SOR gleichzeitig mit Mitteilung der
Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SOR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SOR unter der
vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der
Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert SOR den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann SOR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SOR zu vertreten ist. SOR kann
keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich
hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären. SOR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des
erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des
Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei OUK wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel
berechnet.
Busreisen
- bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kostenlos,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtreisepreises
Flugreisen, See-/Flusskreuzfahrten
- bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30% des Gesamtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtreisepreises
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SOR nachzuweisen, dass SOR überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von SOR geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. SOR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SOR
nachweist, dass SOR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist
SOR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist SOR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat SOR unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von SOR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu
verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SOR 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht.
Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SOR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in
den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SOR bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor
der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem
Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 bei Busreisen €
25,- / bei Flug- und Schiffsreisen € 50,- jeweils pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. SOR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SOR beim Kunden muss in der
jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) SOR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) SOR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von SOR später als 14 Tage vor Reisebeginn bei Busreisen bzw. 4 Wochen vor Reisebeginn bei Flugreisen ist
unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. SOR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
von SOR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von
SOR beruht.
8.2. Kündigt SOR, so behält SOR den Anspruch auf den Reisepreis; SOR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SOR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat SOR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der
Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SOR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit SOR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SOR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der
Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von SOR nicht Vertreter von SOR. Ist ein Vertreter von SOR vor Ort nicht vorhanden
und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SOR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SOR zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SOR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur
Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von SOR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern
er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde SOR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SOR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen
nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und SOR können die Erstattungen aufgrund internationaler
Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich SOR, seinem Vertreter bzw.
seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die
Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von SOR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise
vorüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Pauschalreise von SOR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§651b, 651c, 651w und 651y BGB
bleiben hierdurch unberührt. SOR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SOR ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber SOR geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.
Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. SOR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist SOR verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald SOR
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SOR den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SOR den Kunden unverzüglich
und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SOR oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von SOR einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. SOR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten
des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
SOR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. SOR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde SOR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SOR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die
Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von SOR zur
Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und
Gerichtsstand
15.1. SOR weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SOR nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. SOR
weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs- Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und
SOR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts
vereinbart. Solche Kunden/Reisende können SOR
ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von SOR gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SOR
vereinbart.
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Bundesverband Deutscher, Omnibusunternehmer e. V.
und Noll & Hütten, Rechtsanwälte, Stuttgart | München,
2017-2022
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Reiseveranstalter ist:
Scharf OHG Omnibus&Reisebüro; Geschäftsführer: Andreas
und Martin Scharf; Handelsregister HRA Nr. 55015
An der Erdinger Straße 1-2, 85447 Tittenkofen
Tel: +49 8122 97500 / Mail:
[email protected] / Web: www.scharf-reisen.de / Stand dieser Fassung: Juli 2025