Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
Ihnen und der Firma Willi Hirrle; Inh.: Armin Hirrle, nachstehend „Hirrle-Reisen“ abgekürzt,
im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252
des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
• Für alle Buchungswege gilt:
1. Grundlage des Angebots von Hirrle-Reisen und der Buchung des Kunden sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Hirrle-Reisen
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von HIRRLE-REISEN vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von HIRRLE-REISEN vor, an das
HIRRLE-REISEN für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit HIRRLE-
REISEN bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und
seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist HIRRLE-REISEN die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
3. Die von HIRRLE-REISEN gegebenen vorvertraglichen Informationen über
wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle
zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und
die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
4. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine
entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
• Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per
Telefax erfolgt, gilt:
1. Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem
Buchungsformular von HIRRLE-REISEN erfolgen (bei E-Mails durch
Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als
Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde HIRRLE-REISEN den Abschluss
des Pauschalreisevertrages verbindlich An die Buchung ist der Kunde 7
Werktage gebunden.
2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
(Annahmeerklärung) durch HIRRLE-REISEN Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird HIRRLE-REISEN dem Kunden eine den gesetzlichen
Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform
übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in
Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der
Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien
oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
• Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien)
gilt für den Vertragsabschluss:
1. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der
entsprechenden Anwendung von HIRRLE-REISEN erläutert.
2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind
angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
4. Soweit der Vertragstext von HIRRLE-REISEN im Onlinebuchungssystem
gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum
späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“
bietet der Kunde HIRRLE-REISEN den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab
Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
6. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt.
7. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. HIRRLE-REISEN ist vielmehr frei in der Entscheidung,
das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
8. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von HIRRLE-
REISEN beim Kunden zu Stande.
9. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden
durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende
unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in
Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung
dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es
einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf,
soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften
Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die
Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig,
dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt. HIRRLE-REISEN wird dem Kunden zusätzlich eine
Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
• HIRRLE-REISEN weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312
Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und §
651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails,
über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien
und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern
lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das
Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht
besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein
Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
• HIRRLE-REISEN und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit
Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor
Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
• Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl HIRRLE-REISEN zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen
Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der
Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist HIRRLE-REISEN berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis
betreffen
• Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
von HIRRLE-REISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
HIRRLE-REISEN vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
• HIRRLE-REISEN ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und
in hervorgehobener Weise zu informieren.
• Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt
des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von
HIRRLE-REISEN gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von
HIRRLE-REISEN gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
• Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte HIRRLE-REISEN für die Durchführung
der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger
Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der
Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
• HIRRLE-REISEN behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis
zu erhöhen, soweit
1. eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer
Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
2. eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
3. eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
• Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern HIRRLE-REISEN den
Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren
Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
• Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
4. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann
HIRRLE-REISEN den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
▪ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann HIRRLE-
REISEN vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
▪ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann HIRRLE-REISEN vom Kunden verlangen.
5. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6. Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für HIRRLE-REISEN
verteuert hat
• HIRRLE-REISEN ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin
eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c)
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für HIRRLE-REISEN
führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist
der Mehrbetrag von HIRRLE-REISEN zu erstatten. HIRRLE-REISEN darf jedoch
von dem zu erstattenden Mehrbetrag die HIRRLE-REISEN tatsächlich entstandenen
Verwaltungsausgaben abziehen. HIRRLE-REISEN hat dem Kunden /Reisenden auf
dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden
sind.
• Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden
zulässig.
• Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von
HIRRLE-REISEN gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von
HIRRLE-REISEN gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
• Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber HIRRLE-REISEN unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
• Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
HIRRLE-REISEN den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann HIRRLE-
REISEN eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von
HIRRLE-REISEN zu vertreten ist. HIRRLE-REISEN kann keine Entschädigung
verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht
der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären.
HIRRLE-REISEN hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung
des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs
durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des
Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei HIRRLE-REISEN wird die
pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Stornostaffel gemäß
Reiseausschreibung
Zugang vor
Reisebeginn
Mehrtagesreise Tagesreise
30. bis 15. Tage 10 10
14. bis 7. Tage 40 30
6. bis 2. Tage 75 60
1. Tag und
Nichtanreise 100 80
• Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, HIRRLE-REISEN nachzuweisen,
dass HIRRLE-REISEN überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von HIRRLE-REISEN geforderte Entschädigungspauschale.
• HIRRLE-REISEN behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere,
konkrete Entschädigung zu fordern, soweit HIRRLE-REISEN nachweist, dass
HIRRLE-REISEN wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist HIRRLE-REISEN verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
• Ist HIRRLE-REISEN infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet, hat HIRRLE-REISEN unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
• Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von HIRRLE-REISEN durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch
die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall
rechtzeitig, wenn sie HIRRLE-REISEN 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
• Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend
empfohlen.
6. Umbuchungen
• Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht
nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil HIRRLE-REISEN
keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3
EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung
kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann HIRRLE-REISEN bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung
betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes
im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem
Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß
vorstehender Regelung in Ziffer 25,00 € pro betroffenen Reisenden.
• Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
• HIRRLE-REISEN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung von HIRRLE-REISEN beim Kunden muss in der
jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
2. HIRRLE-REISEN hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
3. HIRRLE-REISEN ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
4. Ein Rücktritt von HIRRLE-REISEN später als 1 Woche(n) vor Reisebeginn ist
unzulässig.
• Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
• HIRRLE-REISEN kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von HIRRLE-REISEN
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten
von HIRRLE-REISEN
• Kündigt HIRRLE-REISEN, so behält HIRRLE-REISEN den Anspruch auf den
Reisepreis; HIRRLE-REISEN muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HIRRLE-REISEN aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
• Reiseunterlagen
Der Kunde hat HIRRLE-REISEN oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die
Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen
(z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von HIRRLE-REISEN mitgeteilten
Frist erhält.
• Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen.
2. Soweit HIRRLE-REISEN infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach
§ 651n BGB geltend machen.
3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter
von HIRRLE-REISEN vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne
ausdrückliche Erklärung von HIRRLE-REISEN nicht Vertreter von HIRRLE-
REISEN. Ist ein Vertreter von HIRRLE-REISEN vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an HIRRLE-REISEN
unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HIRRLE-REISEN zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von HIRRLE-REISEN seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
4. Der Vertreter von HIRRLE-REISEN ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
• Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i
Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der
Kunde HIRRLE-REISEN zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von HIRRLE-REISEN verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
• Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln &
Fristen zum Abhilfeverlangen
1. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung
und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und HIRRLE-REISEN können die
Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten.
2. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich HIRRLE-REISEN, seinem Vertreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den
Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß
Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
• Die vertragliche Haftung von HIRRLE-REISEN für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
• HIRRLE-REISEN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie
für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HIRRLE-
REISEN sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y
BGB bleiben hierdurch unberührt.
HIRRLE-REISEN haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von HIRRLE-REISEN
ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber
HIRRLE-REISEN geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den
Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.
Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
• HIRRLE-REISEN informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-
Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
• Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so
ist HIRRLE-REISEN verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald HIRRLE-REISEN weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt,
wird HIRRLE-REISEN den Kunden informieren.
• Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
wird HIRRLE-REISEN den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit
angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
• Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den
Internet-Seiten von HIRRLE-REISEN oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in
den Geschäftsräumen von HIRRLE-REISEN
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
• HIRRLE-REISEN wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten.
• Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn HIRRLE-REISEN nicht, unzureichend oder
falsch informiert hat.
• HIRRLE-REISEN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
HIRRLE-REISEN mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass HIRRLE-
REISEN eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem
Corona-Virus)
• Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die
jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum
jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
• Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -
beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen
zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die
Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des
Buses ist nicht Vertreter von HIRRLE-REISEN zur Entgegennahme von Meldungen
und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
• HIRRLE-REISEN weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass HIRRLE-REISEN nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. HIRRLE-REISEN weist für alle Reiseverträge,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
• Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und HIRRLE-REISEN die
ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende
können HIRRLE-REISEN ausschließlich an deren Sitz verklagen.
• Für Klagen von HIRRLE-REISEN gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von
HIRRLE-REISEN
Willi Hirrle; Inh.: Armin Hirrle
Fasanenweg 1
72531 Hohenstein-Bernloch
Tel: 0 73 87 -9 81 80
Mail:
[email protected]