Allgemeine Reisebedingungen für Mehrtagesfahrten – gültig ab 20.07.2025 CERMAK GmbH & Co. KG
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und CERMAK GmbH & Co. KG, nachstehend
„CER“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des
Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von CER und der Buchung des
Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von CER für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von CER vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von CER vor,
an das CER für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, soweit CER bezüglich de s neuen Angebots auf
die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Infor-
mationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bin-
dungsfrist CER die Annahme durch ausdrückliche Erklärung
oder Anzahlung erklärt.
c) Die von CER gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmoda-
litäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) wer-
den nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages,
sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart
ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine
eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail
oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sol-
len mit dem Buchungsformular von CER erfolgen. Mit der
Buchung bietet der Kunde CER den Abschluss des Pau-
schalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der
Kunde 7 Werktage gebunden.
b) Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden
und CER zustande, wenn Übereinstimmung über die we-
sentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin)
besteht und der Reisende das Reiseanbot von CER an-
nimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pf lichten für den
Reiseveranstalter und für den Reisenden. Zum Vertragsab-
schluss kommt es, wenn der Reisende das Angebot über die
Pauschalreise mit seiner Unterschrift (persönlich oder einge-
scannt per Post oder E-Mail) annimmt oder die Anzahlung in
der Höhe von 20 % des Pauschalreisepreises innerhalb ei-
ner auf dem Angebot angeführten Frist (i. d. R innerhalb von
7 Tagen ab Angebotslegung) tätigt.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Inter-
net, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in
der entsprechenden Anwendung von CER erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Lö-
schung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsfor-
mulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfü-
gung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Ver-
tragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist
ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von CER im Onlinebuchungssystem
gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Mög-
lichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungs-
pflichtig buchen“ bietet der Kunde CER den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Ver-
tragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der
elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
"zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des
Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisever-
trages entsprechend seiner Buchungsangaben. CER ist viel-
mehr frei in der Entscheidung, da s Vertragsangebot des
Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Zum endgültigen Abschluss des Reisevertrages ist eine An-
zahlung von 20 % des Reisepreises zzgl. ggf. Reiseversi-
cherung umgehend zu leisten.
1.4. CER weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalrei-
severträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
(Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mo-
bilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk,
Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Wi-
derrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rück-
tritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hie rzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufs-
recht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen
nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf de-
nen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestel-
lung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. CER und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen,
wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht
und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontakt-
daten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsab-
schluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fäl-
lig. Die Restzahlung wird bei Busreisen 21 Tage und bei Flugrei-
sen 35 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 ge-
nannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer
14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort
zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl
CER zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leis-
tungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informati-
onspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden be-
steht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten,
so ist CER berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach
Ablauf der Frist vom Pau schalreisevertrag zurückzutreten und
den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die
nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CER nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CER vor
Reisebeginn gestatte t, soweit die Abweichungen unerheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. CER ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen un-
verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E -Mail, SMS oder
Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen-
schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags ge-
worden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von CER
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemesse-
nen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgelt-
lich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde
nicht innerhalb der von CER gesetzten Frist ausdrücklich gegen-
über diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Än-
derung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so-
weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte
CER für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer
eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaf-
fenheit zum gleich en Preis geringere Kosten, ist dem Kunden
der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstat-
ten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. CER behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag
vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Perso-
nen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für ver-
einbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen -
oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise gelten-
den Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis aus-
wirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern CER
den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preis-
erhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berech-
nung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
nach 4.1.a) kann CER den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CER
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförde-
rungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhö-
hungsbetrag für den Einzelplatz kann CER vom Kunden ver-
langen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem.
4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteili-
gen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1 .c) kann der Rei-
sepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die
Reise dadurch für CER verteuert hat.
4.4. CER ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen
hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und so-
weit sich die in 4.1.a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wech-
selkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert
haben und dies zu niedrigeren Kosten für CER führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag
gezahlt, ist der Mehrbetrag von CER zu erstatten. CER darf je-
doch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CER tatsächlich
entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CER hat dem
Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in wel-
cher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn ein-
gehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von CER gleichzeitig mit Mitteilung der Preiser-
höhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung
anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zu-
rückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CER ge-
setzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreise-
vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CER unter der
vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären,
falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kun-
den wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert CER den Anspruch auf den Reisepreis. Statt-
dessen kann CER eine angemessene Entschädigung verlan-
gen, soweit der Rücktritt nicht von CER zu vertreten ist. CER
kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungs-
ort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außerge-
wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pau-
schalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestim-
mungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeid-
bar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei
unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vor-
kehrungen getroffen worden wären.
CER hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklä-
rung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der er-
warteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Er-
werbs durch anderweitig e Verwendungen der Reiseleistungen
festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden bei CER wird die pauschale Ent-
schädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
a) Busreisen
- bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Ge-
samtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritt
oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtreisepreises
b) Flugreisen, See-/Flusskreuzfahrten
- bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30% des Ge-
samtpreises,
- ab dem 29.Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises,
- ab dem 22.Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises,
- ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises,
- ab dem 7.Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
- ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritt
oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtreisepreises
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CER nach-
zuweisen, dass CER überhaupt kein oder ein wesentlich niedri-
gerer Schaden entstanden ist als die von CER geforderte Ent-
schädigungspauschale.
5.4. CER behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CER nach-
weist, dass CER wesentlich höhere Aufwendungen als die je-
weils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist
CER verpflichte t, die geforderte Entschädigung unter Berück-
sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, an-
derweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu bezif-
fern und zu belegen.
5.5. Ist CER infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise-
preises verpflichtet, hat CER unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu
leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von
CER durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu ver-
langen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorste-
henden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in je-
dem Fall rechtzeitig, wenn sie CER 7 Tage vor Reisebeginn zu-
geht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie ei-
ner Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Un-
fall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderun-
gen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförde-
rungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht.
Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil CER
keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gege-
ben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fäl len auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen, kann CER bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro
von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor
der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall verein-
bart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeit-
punkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Rei-
seart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 bei Busreisen
25,- €/bei Flug- und Schiffsreisen 50,- € jeweils pro betroffenen
Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5
zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchge-
führt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. CER kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung von CER beim Kunden
muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung ange-
geben sein.
b) CER hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück-
trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) CER ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber, die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die
Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von CER später als 21 Tage vor Reisebeginn
bei Busreisen bzw. 4 Wochen vor Reisebeginn bei Flugrei-
sen ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zu-
rück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. CER kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von
CER nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß ver-
tragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Ver-
halten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten
von CER beruht.
8.2. Kündigt CER, so behält CER den Anspruch auf den Reisepreis;
CER muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die CER aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, e inschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat CER oder seinen Reisevermittler, über den der
Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der
Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Ho-
telgutschein) nicht innerhalb der von CER mitgeteilten Frist er-
hält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit CER infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB
noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unver-
züglich dem Vertreter von CER vor Ort zur Kenntnis zu ge-
ben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von
CER nicht Vertreter von CER. Ist ein Vertreter von CER vor
Ort nicht vorhanden und vertr aglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an CER unter der mitgeteilten Kon-
taktstelle von CER zur Kenntnis zu bringen; über die Erreich-
barkeit des Vertreters von CER bzw. seiner Kontaktstelle vor
Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der R eisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermitt-
ler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen.
d) Der Vertreter von CER ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, so-
fern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde
CER zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu set-
zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CER verwei-
gert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen;
besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust,
-beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit
Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensan-
zeige („P.I.R.“) der zuständigen Flugg esellschaft anzuzei-
gen sind. Fluggesellschaften und CER können die Erstattun-
gen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Scha-
densanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen,
bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl-
leitung von Reisegepäck unverzüglich CER, seinem Vertre-
ter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzu-
zeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die
Schadenanzeige an die Fluggese llschaft gemäß Buchst. a)
innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von CER für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resul-
tieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhin-
ausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbe-
schränkung unberührt.
10.2. CER haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen - und Sach-
schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleis-
tungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebe-
stätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und An-
schrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil de r Pauschalreise von CER sind
und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und
651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
CER haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Rei-
senden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organi-
sationspflichten von CER ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4 -7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber CER geltend zu machen. Die Gel-
tendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen,
wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht
war. Die in § 651 i Abs. (3 ) BGB aufgeführten vertraglichen An-
sprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine
Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunterneh-
men
12.1. CER informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-
Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens
bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell-
schaft(en) bez üglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell-
schaft(en) noch nicht fest, so ist CER verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
CER weiß, we lche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird
CER den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft ge-
nannte Fluggesellschaft, wird CER den Kunden unverzüglich
und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über
den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG -Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über
den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet -Seiten
von CER oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/mo-
des/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Ge-
schäftsräumen von CER einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. CER wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Vi-
saerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für
die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Ver-
tragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reisean-
tritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erfor-
derliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisen-
vorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vor-
schriften erwa chsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
CER nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. CER haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde CER mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, dass CER eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistun-
gen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhal-
tung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Reisezeitpunkt gel-
tenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nut-
zungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und
im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die
Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verstän-
digen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von CER zur
Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. CER weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-
beilegung darauf hin, dass CER nicht an einer freiwilligen Ver-
braucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Ver-
braucherstreitbeilegung zukünftig für CER verpflichtend würde,
informiert CER die dementsprechend betroffenen Verbraucher
hierüber in geeigneter Form.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird
für das gesamte Rechts - und Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden/Reisenden und CER die ausschließliche Geltung des
deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können
CER ausschließlich am Sitz von CER verklagen.
15.3. Für Klagen von CER gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner
des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf enthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts-
stand der Sitz von CER vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind u rheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. & TourLaw – Noll | Hütten |
Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025