ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN für ab dem 20.07.2025 abgeschlossene Reiseverträge
1. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGS
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax
erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Rei- seanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden,
Neben- abreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Ver -
tragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reise -
bestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3
S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird
der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so
hat der Reisende An- spruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax,
E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch
den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reise -
be- ginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die
Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzu-
weisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reise -
ver- trag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebe-
stätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage ge -
bunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläu-
terungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingun -
gen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veran-stal- ter
den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungs-
pflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Bu -
chung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt
(nur Eingangs- bestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die
Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Bu-
chung und Reisebe- stätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. VERMITTELTE LEISTUNGEN – WEITERE ERST NACH BEGINN DER REISE ER-
BRACHTE LEISTUNGEN
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistun-
gen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern
ledig- lich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender
Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistun -
gen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler
ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrläs -
sigkeit vorliegen, Hauptpflich- ten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreise- leis-
tung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff.
2.1. maßgeblich.
3. PASS -, VISA- UND GESUNDHEITSPOLIZEILICHE FORMALITÄTEN
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über all-
gemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der unge-fähren Fristen
für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizei-liche Formalitäten
des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Ände -
rungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erfor -
der- lichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrück- lich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheini-
gungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht ange-
treten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein
auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. ZAHLUNGEN
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Rei -
senden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen
Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins
zu- lässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, so -
weit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Bei
Vertragsabschluss sofort fällig sind die Kosten für Versicherungen sowie für
Ein- trittskarten.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterla-gen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Be -
förderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist
der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13.
(siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisen-
den zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aus- händigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erfor-
derlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leis-
tet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristset -
zung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9.
(siehe unten) verlangen.
5. LEISTUNGEN UND PFLICHTEN
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbe-
sondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er
den Rei- senden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies
für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu
erfül- len (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis,
An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen,
Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn ge -
machten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den ver-
einbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes ver -
einbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten
sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits
in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Ver -
tragsschluss enthal- ten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige
Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und die -
se nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der
ver- einbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten be-
findet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter
Ersatz an- gemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlan -
gen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwen-
digen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskar -
ten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unter -
richten (siehe auch Ziff. 6. und 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie
Ziff. 7. geregelt.
6. UNERHEBLICHE UND ERHEBLICHE LEISTUNGSÄNDERUNGEN
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind
einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegen-über
dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständ-
lich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des
Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den kon -
kreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die
der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform
zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene
Ver- tragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veran -
stalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das An -
gebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB
anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der
Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise
nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den
Veranstal- ter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten
zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. PREISERHÖHUNG UND PREISSENKUNG VOR REISEBEGINN
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig
nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittel-bar erge -
ben- den und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treib -
stoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben
(Touristenabga- ben, Hafen- oder Flug-hafengebühren), oder geänderter für
die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhen -
den Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz)
werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person um -
gerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden
durch E-Mail, Fax, SMS, in Papier- form etc. nicht klar und verständlich über
die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor
Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reise- prei-
ses, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Vo-
raussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern
eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende
sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt
oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und so-
weit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechsel-kurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach
ge- schuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reise-veranstalter zu
er- statten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die
ihm tat- sächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem
Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs-
ausgaben entstanden sind.
8. VERTRAGSÜBERTRAGUNG – ERSATZREISENDE
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zu-
gang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail,
Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veran-
stalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstat -
tung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und
ihm tat- sächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch
den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. RÜCKTRITT DES REISENDEN VOR REISEBEGINN – NICHTANTRITT DER REISE
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisever-
mittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder
Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Rei-
se- veranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen
nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen Mindestgebühr jeweils:
€ 20.- pro Pers.
Storno bis sechs Wochen vor Reisebeginn:
20 % des Gesamtreisepreises
bis drei Wochen vor Reisebeginn:
30 % des Gesamtreisepreises
bis zwei Wochen vor Reisebeginn:
40 % des Gesamtreisepreises
bis eine Woche vor Reisebeginn:
60 % des Gesamtreisepreises
bis drei Tage vor Reisebeginn:
70 % des Gesamtreisepreises
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt:
90 % des Gesamtreisepreises.
Die Rückgabe von gebuchten Karten ist grundsätzlich nicht möglich!
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der An-
spruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesent -
lich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Ent-
schädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstal-
ter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderwei-
tige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit
auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu er-
folgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine
Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmit -
tel- barer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die
die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an
den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar
und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wor-
den wären.
10. UMBUCHUNGEN UND ÄNDERUNGEN AUF VERLANGEN DES REISENDEN
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf
Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn mög-
lich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchun-
gen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt
pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender aus -
drück- licher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder
eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie des- sen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Ver-
wendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. REISEABBRUCH
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder
wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der
Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den
Leis- tungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern
es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder
behördliche Be- stimmungen dem entgegenstehen.
12. KÜNDIGUNG BEI SCHWERER STÖRUNG DURCH DEN REISENDEN – MITWIR-
KUNGS PFLICHTEN
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisen-
de trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme
für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies
gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu,
soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderwei -
tigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters blei- ben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veran-
stalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwen -
den oder gering zu halten.
13. NICHTERREICHEN DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reise- be-
stätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich
für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Min -
dest- teilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Ver -
anstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im
Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer
von mehr als drei Tagen 14 Tage, bei einer Reisedauer von zwei Tagen 7 Tage
und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 24 Stunden – jeweils vor
Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- prei-
ses verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS BEI UNVERMEIDBAREN, AUSSERGE -
WÖHNLICHEN UM- STÄNDEN
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er
aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom
Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises ver-
pflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. REISEMÄNGEL, RECHTE UND OBLIEGENHEITEN DES REISENDEN
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden: Der Reisende hat dem Veranstalter
einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen
der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe
schaf- fen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder
Schadens- ersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige: Reisemängel sind während der Reise bei der
Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veran -
stal- ters nicht vorhanden o. nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine
schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Rei-
sebestäti- gung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzei-
gen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe: Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der
Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhil-
fever-langens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisen-den gesetzten ange -
messenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Ab-hilfe schaffen und Ersatz
der erforder- lichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert
oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der
be- troffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In
die- sen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflich-
tet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen
konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q
BGB).
15.4. Minderung: Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB
der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung: Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beein-
trächtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu set -
zenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe
oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen.
Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatz-
pflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen: Hat der Reisende aufgrund des-sel- ben
Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf
Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss
sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Er-
eignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationa -
ler Übereinkünfte oder von auf solchen be-ruhenden gesetzlichen Vorschriften
nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körper-
schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Scha -
den des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung inter-
nationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestim-
mungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so
kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkom -
men und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. VERJÄHRUNG – GELTENDMACHUNG
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat,
gel- tend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i
Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kün-digung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in
zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschal-
reise dem Vertrag nach enden sollte.
18. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
Fürst Reisen GmbH & Co. KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
REISEVERANSTALTER: FÜRST REISEN GMBH & CO. KG
Marktstr. 17, D - 94116 Hutthurm
Tel.+49 (0) 85 05 - 90 09 0 | Fax +49 (0) 85 05 - 90 09 50
[email protected] | www.fuerstreisen.de
Kundengeldabsicherer:
tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51 | 22453 Hamburg
Stand der Drucklegung: 20. Juli 2025