Allgemeine Reisebedingungen der Ehrmann
Reisen GmbH&Co.KG für eigene Reiseveranstaltungen
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Ehrmann Reisen GmbH&Co.KG (Reiseveranstalter) zu Stande kommenden
Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetz-
lichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerli- ches
Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Ver-
pflichtungen des Kunden
a) Grundlage des Angebots von Ehrmann Reisen und der Buchung des Kunden sind die Reiseaus-
schreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vor- liegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des
Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen ge- bunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grund- lage dieses neuen Angebots zustande, soweit der
Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorver-
traglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Rei-
severanstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Ver-
pflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seinen eigenen, so-
weit er eine entsprechende Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung über-
nommen hat.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax
erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der
Kunde Ehrmann Reisen den Abschluss des Pau-
schalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Rei-
sebestätigung des Reiseveranstalters zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
Ehrmann Reisen dem Kunden eine den gesetz-
lichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln
(welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung
unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass
sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zu- gänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestä- tigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleich- zeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäfts-
verkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen
Buchung in derselben Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner
Eingaben, zur Löschung oder zum Zurück-
setzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur
Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der On- l i
n e b u c hu n g a n g e b o t e n en
Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maß-
geblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von Ehrmann Reisen im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der
Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren
Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schalt-
fläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder mit
vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde
Ehrmann Reisen den Abschluss des Pau-
schalreisevertrages verbindlich an. An dieses
Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Ab-
sendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Rei-
seanmeldung unverzüglich auf elektroni-
schem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Reisean- meldung
durch Betätigung des But- tons begründet
keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der
Reisebestätigung von Ehrmann Reisen beim Kun- den zu Stande, die auf einem dauerhaften Daten- träger
erfolgt.
1.4 Ehrmann Reisen weist darauf hin, dass nach den
gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2
Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefon-
anrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk ver-
sendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk,
Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufs-
recht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht je- doch, wenn
der Vertrag über Reiseleistungen nach
§ 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeld- absicherers in
klarer, verständlicher und her- vorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern die Parteien keine
abweichende ausdrückliche Ver- einbarung treffen. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungs- schein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertragli- chen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine
gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurück-
behaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzu-
treten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten
(Leistungen) vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten In- halt des Pauschalreisevertrages, die nach Ver-
tragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichun- gen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständ- lich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung, einer we-
sentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der
Abweichung von besonderen Vorgaben des Kun- den, die Inhalt des Pauschalreisevertrags gewor- den sind,
ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist ent- weder die Änderung anzunehmen oder unent-
geltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschal-
reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstal- ter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere
Kosten, ist dem Kunden der Differenzbe- trag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preisänderung nach Vertragsschluss
(Erhöhung oder Senkung)
4.1 Der Veranstalter behält sich nach Maßgabe der
§ 651f, 651g BGB und der nachfolgenden
Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag ver-
einbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine
nach Vertragsabschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff und
andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenab- gaben,
Hafen- und Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Rei-
sepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zuläs- sig,
sofern der Reiseveranstalter den Reisenden in
Textform klar und verständlich über die Preiserhö-
hung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen nach
4.1 a) kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Er-
höhung kann der Reiseveranstalter vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Andernfalls werden die vom Beförderungsunter-
nehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zu-
sätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom
Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Ab-
gaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveran- stalter
verteuert hat.
4.4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem
Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine
Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und
soweit sich die in 4.1a)-c) genannten Preise, Ab-
gaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach
geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reisever- anstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwal- tungsausgaben abziehen. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsaus-
gaben entstanden sind.
4.5 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist
der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Rei-
severanstalter gleichzeitig mit Mitteilung der
Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder un-
entgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzu-
treten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn / Rücktrittskosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reise-
veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine an-
gemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am
Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Be-
förderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unver-
meidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermei- den lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und des erwarten- den Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des
Zeitpunkts des Zugangs der Rücktritts- erklärung
des Kunden beim Reiseveranstalter wird die pau-
schale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet:
Bei Bus- und Bahnreisen:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
ab 7. bis 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
ab dem 1. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nicht- antritt der Reise wird eine Gebühr von 90 % des Reisepreises
erhoben
Bei Flugreisen:
bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
ab 49. bis 31. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
ab 7. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Rei- seantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises
Bei Tagesreisen:
ab 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn 15,- € / Person
am Tag der Abreise, bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises
5.4 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der
Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter
zustehende angemessene Entschädigung sei
wesentlich niedriger als die von ihm geforderte
Entschädigungspauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der
vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveran- stalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwen- dungen sowie abzüglich
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rück-
tritts zur Rückerstattung des Reisepreises ver-
pflichtet, hat er unverzüglich, bleibt § 651h Abs.5 BGB unberührt.
5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen un- berührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenver-
sicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsab-
schluss auf Änderungen hinsichtlich des Reise-
termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Um- buchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reisever- anstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kun- den dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der
Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffe- nen Reisenden erheben.
Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall verein- bart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vor- stehender Regelung in Ziffer 5
Euro 25,- pro be- troffenen Reisenden.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach
Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neu-
anmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Min-
destteilnehmerzahl
7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterrei-
chens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unter-
richtung die Mindestteilnehmerzahl bezif- fert
sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Kunden spätestens die Erklärung zu-
gegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilneh-
merzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem
Kunden gegenüber die Absage der Reise un-
verzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die
Reise wegen Nichterreichen der Min-
destteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt vom Reiseveranstalter später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durch-
geführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis ge-
leistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt
entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Grün-
den
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisever-
trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerecht- fertigt
ist. Dies gilt nicht, soweit das vertrags- widrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein-
schließlich der ihm von den Leistungsträgern gut-
gebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden
9.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder sei-
nen Reisevermittler, über den er die Pauschal-
reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die
notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein,
Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reise-
veranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln er-
bracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuld-
haften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Ab-
hilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch
Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB gel-
tend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der
mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestäti-
gung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die
Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über
den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kennt- nis
bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag
wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ab- hilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum
Abhilfeverlangen
(a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Rei-
senden unverzüglich vor Ort mittels Schadens-
anzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reise-
veranstalter können die Erstattungen aufgrund
internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschä- digung
binnen 7 Tagen, bei Verspätung inner- halb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
(b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüg- lich
dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht
davon, die Schadensanzeige an die Fluggesell-
schaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehen-
den Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstal-
ters für Schäden, die nicht Körperschäden sind
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mög-
licherweise darüber hinausgehende Ansprüche
nach internationalen Übereinkünften oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschä- den im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.
B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leis-
tungen in der Reiseausschreibung und der Reise-
bestätigung ausdrücklich und unter Angabe der
Identität und Anschrift des vermittelten Vertrags-
partners als Fremdleistungen so eindeutig ge-
kennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des
Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB
bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter
haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Auf-
klärungs- oder Organisationspflichten des Reise-
veranstalters ursächlich war.
11. Geltendmachung von Ansprüchen;
Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reise-
veranstalter geltend zu machen. Die Geltend-
machung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs.
(3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Eine Geltend-
machung in Textform wird empfohlen.
12. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Flug-
gästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reise-
veranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge
durchführen wird bzw. werden. Sobald der
Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden
informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Flug-
gesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel
informieren. Er muss unverzüglich alle angemes-
senen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebs-
verbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black
List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/
air-ban/index_de.htm
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden/
Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfor
dernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formali-
täten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebe-
nenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reisean-
tritt unterrichten.
13.2 Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für
das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell er-
forderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus
der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwach-
sen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen
zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht,
wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwen-
diger Visa durch die jeweilige diplomatische Ver-
tretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveran-
stalter eigene Pflichten verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang
mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Vi-
rus)
14.1 Die Parteien sind sich einig, dass die ver-
einbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen
Leistungserbringer stets unter Einhaltung und
nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen
erbracht werden.
14.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen oder -be-
schränkungen der Leistungserbringer bei der In-
anspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten
und im Falle von auftretenden typischen Krank-
heitssymptomen die Reiseleitung und den Leis-
tungsträger unverzüglich zu verständigen. Der
Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von Ehrmann
Reisen zur Entgegennahme von Meldungen und
Reklamationen.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf
das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucher-
streitbeilegung zukünftig für den Reisever-
anstalter verpflichtend würde, informiert der
Reiseveranstalter die dementsprechend betrof-
fenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
15.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
Schweizer Staatsbürger sind, wird für das ge-
samte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen
dem Kunden/Reisenden und Reiseveranstalter
die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts
vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den
Reiseveranstalter ausschließlich an deren Sitz ver-
klagen.
15.3 Für Klagen vom Reiseveranstalter gegen
Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreise-
vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts oder Personen
sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz von Ehrmann
Reisen vereinbart.
15.4 Der Reiseveranstalter weist darauf hin,
dass die Europäische Plattform für Online-
Streitigkeiten (OS-Plattform) ab dem
20.07.2025 nicht mehr besteht.“
16.Zusatzbedingungen für Reisen
unterder Marke „bus dich weg!“
Die nachstehenden Bedingungen gelten,
ergänzend zu den vorstehenden Reise-
bedingungen der Firma Ehrmann Reisen
GmbH&Co.KG, nachfolgend „EHR“
abgekürzt, für Reisen, die ausdrücklich als
„bus dich weg!“ Reise beworben werden.
Unter der Marke „bus dich weg!“ haben
sich selbständige Busunternehmer zusammen
geschlossen, um gemeinsam Busreisen mit
garantieren Mehrwerten, insbesondere der
Durchführungsgarantie, anzubieten. Reise-
veranstalter und alleiniger Vertragspartner
des Reisenden für die von EHR
durchgeführte „bus dich weg!“ Reise ist die
EHR.
16.1Durchführungsgarantie
1Die EHR bietet bei allen mit „bus dich
weg!“ gekennzeichneten Reisen die
besondere Durchführungsgarantie. Damit
genießen die Reisenden absolute
Planungssicherheit, denn diese „bus dich
weg!“ Reisen finden unabhängig von einer
Mindestteilnehmerzahl zu den nachfolgenden
Konditionen statt.
16.2Kleinbusdurchführung
16.2.1Sofern bei einer „bus dich weg!“ Reise
sehr wenige Reiseteilnehmer gebucht sind,
behält sich EHR vor, die entsprechende
Reise in einem Kleinbus durchzuführen. Als
Kleinbus können Fahrzeuge zum Einsatz
kommen, die nicht den in der Reise-
ausschreibung ausgeschriebenen Fern-
reisebus entsprechen. Insbesondere verfügen
Kleinbusse z.B. nicht über eine Bordtoilette.
16.2.2Die Kleinbusdurchführung wird
zugunsten der Durchführungsgarantie für
den Kunden und dem umweltbewussten
Verhalten der EHR im Rahmen der „bus dich
weg!“ Gruppe eingesetzt.
16.3Zu-Weg-Heimbringer-Bustransfer
16.3.1Je nach Reiseroute, gebuchten
Zustiegsstellen und Auslastung kann es im
Rahmen der Durchführungsgarantie dazu
kommen, dass wir auf unseren „bus dich
weg!“ Reisen Bustransfers (= sog. „Zu-,
Weg-, Heimbringer“-Transferbusse)
einsetzen.
16.3.2Ein „Zubringer(-Bus)“ ist ein Bus (oft
ein Kleinbus mit 7 bis 9 Sitzen), der als
Transfer die Reisenden zum „Hauptbus“
bringt, mit dem die „bus dich weg!“ Reise
dann hauptsächlich durchgeführt wird. Er
bietet den Reisenden den Vorteil, dass sie
möglichst nah an ihrem gewünschten
Einstiegsort abgeholt werden. Ein „Weg-
bringer(-Bus)“ oder auch „Heimbringer(-
Bus)“ ist entsprechend der, der die
Reisenden bei der Heimreise vom Hauptbus
zur ihrer ursprünglichen Einstiegstelle bringt,
wo die Reisenden wieder aussteigen können.
16.4Zustiegsstellen / Abholorte
16.4.1Die EHR ist stets bemüht, die für die
Reisenden bestmöglichen Zustiegstellen zu
bieten. Hierbei versucht die EHR eine
Balance zwischen der Anzahl der
angebotenen Einstiegstellen und des
Zeitbedarfs für die Zustiege zu finden. Die
besonders gekennzeichneten „bus dich weg!“
Zustiegstellen“ stehen grundsätzlich bei
jeder „bus dich weg!“ Reise zur Auswahl.
16.4.2Darüber hinaus genannte Zustiegs-
stellen ohne „bus dich weg!“ Kennzeichnung
sind nur optional und abhängig von der
Anzahl der Reisenden, die sich für diese
Einstiegstelle melden und auch von der
Fahrtroute. Bei den Einstiegsstellen kann es
aufgrund von Änderungen der
Teilnehmerzahl zu Änderungen der
Einstiegsorte kommen.
16.4.3Die Einstiegstellen können im Angebot
bzw. auf der Website der EHR eingesehen
werden.
16.5Geltung der Reisebedingungen im
Übrigen
Im Übrigen gelten für die „bus dich weg!“
Reisen ergänzend die Reisebedingungen der
EHR.
©Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibus-
unternehmen e. V. und TourLaw - Noll | Hütten |
Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025
Reiseveranstalter ist:
Ehrmann Reisen GmbH&Co.KG
Ute Ehrmann
DE321548891
Ziegelwiesenweg 6, D-88410 Bad
Wurzach Telefon: 07564/3110
[email protected]
Allgemeine Reisebedingungen Stand ab 28.11.25