Allgemeine Reisebedingungen
der Schweizer Reisen Verkehr &
Touristik GmbH für eigene Rei-
severanstaltungen
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Bestimmungen wer-
den, soweit wirksam vereinbart, Inhalt
des zwischen Ihnen und der Schweizer
Reisen Verkehr & Touristik GmbH (Reise-
veranstalter) zu Stande kommenden
Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die
gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der
Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einfüh-
rungsgesetz zum BGB) und füllen diese
aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingun-
gen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
/ Verpflichtungen der Kunden
a) Grundlage des Angebotes von Schwei-
zer Reisen und der Buchung des Kunden
sind die Reiseausschreibung und die er-
gänzenden Informationen des Reisever-
anstalters für die jeweilige Reise, soweit
diese dem Kunden bei der Buchung vor-
liegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestäti-
gung des Reiseveranstalters vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Ange-
bot des Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von zehn Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, soweit
der Reiseveranstalter bezüglich des
neuen Angebots auf die Änderung hinge-
wiesen und seine vorvertraglichen Infor-
mationspflichten erfüllt hat und der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
erklärt.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen
Verpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für
seine eigenen, soweit er eine entspre-
chende Verpflichtung durch ausdrückli-
che und gesonderte Erklärung übernom-
men hat.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, tele-
fonisch, schriftlich, per E -Mail, per SMS
oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung)
bietet der Kunde Schweizer Reisen den
Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang
der Reisebestätigung des Reiseveran-
stalters zustande. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluss wird Schweizer
Reisen dem Kunden eine den gesetzli-
chen Vorgaben entsprechende Reisebe-
stätigung auf einem dauerhaften Daten-
träger übermitteln (welcher es dem Kun-
den ermöglicht, die Erklärung unverän-
dert so aufzubewahren oder zu spei-
chern, dass sie ihm in einem angemesse-
nen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Pa-
pier oder per Email), sofern der Reisende
nicht Anspruch auf eine Re isebestäti-
gung in Papierform nach Art. 250 §6
Abs.1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Ver-
tragsabschluss in gleichzeitiger körperli-
cher Anwesenheit beider Parteien oder
außerhalb von Geschäftsräumen er-
folgte.
1.3 Bei Buchungen im elektronischen Ge-
schäftsverkehr (z.B. Internet, App, Tele-
medien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elek-
tronischen Buchung in derselben Anwen-
dung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur sei-
ner Eingaben, zur Löschung oder zum Zu-
rücksetzen des gesamten Buchungsfor-
mulars eine entsprechende Korrektur-
möglichkeit zur Verfügung, deren Nut-
zung erläutert wird.
c) Die zur Nutzung der Onlinebuchung an-
gebotenen Vertragssprachen sind ange-
geben. Rechtlich maßgebend ist aus-
schließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von Schwei-
zer Reisen im Onlinebuchungssystem ge-
speichert ist, wird der Kunde darüber und
über die Möglichkeit zum späteren Abruf
des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der
Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“
oder mit vergleichbarer Formulierung
bietet der Kunde Schweizer Reisen den
Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An dieses Vertragsange-
bot ist der Kunde 3 Werktage nach Ab-
sendung der elektronischen Erklärung
gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner
Reiseanmeldung unverzüglich auf elek -
tronischem Weg bestätigt (Eingangsbe-
stätigung). Die Übermittlung der Reise-
anmeldung durch Betätigung des But-
tons begründet keinen Anspruch des
Kunden auf das Zustandekommen eines
Vertrages.
g) Der Vertrag kommt erst durch Zugang
der Reisebestätigung von Schweizer Rei-
sen beim Kunden zu Stande, die auf ei-
nem dauerhaften Datenträger erfolgt.
1.4 Schweizer Reisen weist darauf hin,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§312 Abs.7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr.9
BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach
§651a und §651c BGB, die im Fernabsatz
abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E mails, über
Mobilfunk versendete Kurznachrichten
(SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und
Onlinedienste), kein Wide rrufsrecht be-
steht, sondern lediglich die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte, ins-
besondere das Rücktrittsrecht gemäß
§651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der
Vertrag über Reiseleistungen nach
§651a BGB außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossen worden ist, es sei denn,
die mündlichen Verhandlungen, auf de-
nen der Vertragsabschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Ver-
brauchers geführt worden; im letztge-
nannten Fall besteht kein Widerrufs-
recht.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermitt-
ler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Pauschalreise nur
fordern oder annehmen, wenn ein wirk-
samer Kundengeldabsicherungsvertrag
besteht und dem Kunden der Sicherungs-
schein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, ver-
ständlicher und hervorgehobener Weise
übergeben wurde. Nach Vertragsab-
schluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in
Höhe von 20% des Reisepreises zur Zah-
lung fällig, sofern die Parteien k eine ab-
weichende ausdrückliche Vereinbarung
treffen. Die Restzahlung wird 21 Tage vor
Reisebeginn fällig, sofern der Siche-
rungsschein übergeben ist und die Reise
nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten
Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung
und/oder die Restzahlung nicht entspre-
chend den vereinbarten Zahlungsfällig-
keiten, obwohl der Reiseveranstalter zur
ordnungsgemäßen Erbringung der ver-
traglichen Leistungen bereit und in der
Lage ist, seine gesetzlichen I nformati-
onspflichten erfüllt hat und kein gesetzli-
ches oder vertragliches Zurückbehal-
tungsrecht des Kunden besteht, so ist
der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Pau-
schalreisevertrag zurückzutreten und
den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten
(Leistungen) vor Reisebeginn, die nicht
den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigen-
schaften von Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Pauschalreise-
vertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveran-
stalter nicht wider Treu und Glauben her-
beigeführt wurden, sind dem Reiseveran-
stalter vor Reisebeginn gestattet, soweit
die Abweichungen unerheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der Reise nicht be-
einträchtigen.
3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflich-
tet, den Kunden über Leistungsänderun-
gen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS
oder Sprachnachricht) klar, verständlich
und in hervorgehobener Weise zu infor-
mieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung,
einer wesentlichen Eigenschaft einer Rei-
seleistung oder der Abweichung von be-
sonderen Vorgaben des Kunden, die In-
halt des Pauschalreisevertrags geworden
sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer vom Reiseverans talter gleichzeitig
mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Ände-
rung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutre-
ten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der
vom Reiseveranstalter gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt
die Änderung als angenommen.
3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprü-
che bleiben unberührt, soweit die geän-
derten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Hatte der Reiseveranstalter für die
Durchführung der geänderten Reise bzw.
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaf-
fenheit geringere Kosten, ist dem Kunden
der Differenzbetrag entsprechend §651
m. Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preisänderung nach Vertragsab-
schluss (Erhöhung oder Senkung)
4.1 Der Veranstalter behält sich nach
Maßgabe der §651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Rei-
sepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach
Vertragsabschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförde-
rung von Personen aufgrund höherer
Kosten für Treibstoff und anderer Ener-
gieträger
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen
Abgaben für vereinbarte Reiseleistun-
gen, wie Touristenabgaben, Hafen - und
Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für betreffende Pau-
schalreise geltenden Wechselkurse un-
mittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist
nur zulässig, sofern der Reiseveranstal-
ter des Reisenden in Textform klar und
verständlich über die Preiserhöhung und
deren Gründe unterrichtet und hierbei
die Berechnung der Preiserhöhung mit-
teilt.
4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie
folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Be-
förderung von Personen nach 4.1a) kann
der Reiseveranstalter des Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
rechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung kann der Reiseveranstalter
vom Kunden den Erhöhungsbetrag ver-
langen.
- Andernfalls werden die vom Beförde-
rungsunternehmen pro Beförderungs-
mittel geforderten, zusätzlichen Beför-
derungskosten durch die Zahl der Sitz-
plätze des vereinbarten Beförderungs-
mittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Reiseveranstalter vom Kunden
verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonsti-
gen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reise-
preis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem.
4.2c) kann der Reisepreis in dem Umfang
erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für den Reiseveranstalter ver-
teuert hat.
4.4 Der Reiseveranstalter ist verpflich-
tet, dem Kunden/Reisenden auf sein ver-
langen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen, wenn und soweit sich die in
4.2a)-c) genannten Preise, Abgaben oder
Wechselkurse nach Vertragsabschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und
dies zu niedrigeren Kosten für den Reise-
veranstalter führt. Hat der Kunde/Rei-
sende mehr als den hiernach geschulde-
ten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der
Reiseveranstalter darf jedoch von dem zu
erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich
entstandenen Verwaltungsausgaben ab-
ziehen. Der Reiseveranstalter hat dem
Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwal-
tungsausgaben entstanden sind.
4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum
20.Tag vor Reisebeginn eingehend beim
Kunden zulässig.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8%
ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer
vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Ände-
rung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutre-
ten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der
vom Reiseveranstalter gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber dem Reiseveran-
stalter den Rücktritt vom Pauschalreise-
vertrag, gilt die Änderu ng als angenom-
men.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reise-
beginn / Rücktrittskosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reise-
beginn vom Pauschalreisevertrag zu-
rücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls
die Reise über einen Reisevermittler ge-
bucht wurde, kann der Rücktritt auch die-
sem gegenüber erklärt werden . Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
auf einem dauerhaften Datenträger zu
erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zu-
rück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert der Reiseveranstalter den An-
spruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann der Reiseveranstalter eine ange-
messenen Entschädigung verlangen, so-
weit der Rücktritt nicht vom ihm zu ver-
treten ist oder am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe außerge-
wöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Be-
stimmungsort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außer-
gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle
des Reiseveranstalters unterliegen, und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
Der Reiseveranstalter hat die nachfol-
genden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwi-
schen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichti-
gung der erwartenden Ersparnis von Auf-
wendungen und des erwartenden Er-
werbs durch anderweitige Verwendun-
gen der Re iseleistungen festgelegt. Un-
ter Beachtung des Zeitpunkts des Zu-
gangs der Reiserücktrittserklärung des
Kunden beim Reiseveranstalter wir d die
pauschale Entschädigung wie folgt mit
der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Bei Bus- und Bahnreisen:
• bis zum 31. Tag vor Reisebeginn
20% des Reisepreises
• ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn
30% des Reisepreises
• ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn
40% des Reisepreises
• ab 14. bis 8.Tag vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
• ab 7. bis 2. Tag vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
• ab dem 1. Tag vor Reisebeginn
bzw. bei Nichtantritt der Reise
wird eine Gebühr von 90% des Rei-
sepreises erhoben
Bei Flugreisen:
• bis zum 50. Tag vor Reisebeginn
25% des Reisepreises
• ab 49. bis 31. Tag vor Reisebeginn
40% des Reisepreises
• ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
• ab 21. bis 15.Tag vor Reisebeginn
60% des Reisepreises
• ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
• ab dem 7. Tag vor Reisebeginn
bzw. bei Nichtantritt der Reise
wird eine Gebühr von 90% des Rei-
sepreises erhoben
Bei Tagesreisen:
• ab 14. bis 1.Tag vor Reisebeginn
15,-€ pro Person
• am Tag der Abreise, bei Nichter-
scheinen 100% des Reisepreises
5.4 Dem Kunden bleibt in jedem Fall der
Nachweis gestattet, die dem Reiseveran-
stalter zustehende angemessene Ent-
schädigung sei wesentlich niedriger als
die von ihm geforderte Entschädigungs-
pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor,
anstelle der vorstehenden Entschädi-
gungspauschalen eine höhere, individuell
berechnete Entschädigung zu fordern,
soweit der Reiseveranstalter nachweist,
dass ihm wesentlich höhere Aufwendun-
gen als die jeweils anwe ndbare Entschä-
digungspauschale entstanden sind. In
diesem Fall ist der Reiseveranstalter ver-
pflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen,
was er durch anderweitige Verwendung
der Reiseleis tungen erwirbt, konkret zu
beziffern und zu begründen.
5.6 Ist der Reiseveranstalter infolge ei-
nes Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet, hat er unver-
züglich, auf jedem Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Rücktrittser-
klärung zu leisten.
5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden,
gemäß §651e BGB vom Reiseveranstal-
ter durch Mitteilung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger zu verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die v orstehenden
Bedingungen unberührt. Eine solche Er-
klärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn
sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Rei-
sebeginn zugeht.
5.8 Der Abschluss einer Reiserücktritts-
versicherung sowie einer Versicherung
zur Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit wird dringend emp-
fohlen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Ver-
tragsabschluss auf Änderungen hinsicht-
lich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die
Umbuchung erforderlich ist, weil der Rei-
severanstalter keine, eine unzureichende
oder falsche vorvertragliche Information
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber
dem Reisenden gegeben hat; in diesem
Fall ist die Umbuchung kostenlos mög-
lich. Wird in den übrigen Fällen auf
Wunsch des Kunden dennoch eine Umbu-
chung vorgenommen, kann der Reisever-
anstalter bei Einhaltung der nachstehen-
den Fristen ein Umbuchungsentgelt vom
Kunden pro von der Umbuchung be-
troffenen Reisenden erheben. Soweit vor
der Zusage der Umbuchung nichts ande-
res im Einzelfall vereinbart ist, beträgt
das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu
dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Rei seart ge-
mäß vorstehender Regelung in Ziffer 5
Euro 25,- pro betroffenen Reisenden.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden,
die nach Ablauf der Fristen erfolgen, kön-
nen, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pau-
schalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuan-
meldung durchgeführt werde n. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmer-
zahl nur dann vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Un-
terrichtung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu wel-
chem vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Kunden spätestens die
Erklärung zugegangen sein muss, ange-
geben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindest-
teilnehmerzahl und die späteste Rück-
trittsfrist angibt.
c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
dem Kunden gegenüber die Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichter-
reichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird. Ein Rücktritt vom
Reiseveranstalter später als 21 Tage vor
Reisebeginn ist unzulässig.
7.2 Wird die Reise aus diesem Grund
nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen un-
verzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entspre-
chend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Pau-
schalreisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Reisende unge-
achtet einer Abmahnung des Reiseveran-
stalters nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maß vertragswidrig ver-
hält, dass die sofortige Aufhe bung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt
nicht, soweit das vertragswidrige Verhal-
ten ursächlich auf einer Verletzung von
Informationspflichten des Reiseveran-
stalters beruht. Kündigt der Reiseveran-
stalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen so-
wie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwen-
dung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter
oder seinen Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zu infor-
mieren, wenn er die notwendigen Reise-
unterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgut-
schein) nicht innerhalb der vom Reisever-
anstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.2 Mängelanzeige/ Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemän-
geln erbracht, so kann der Reisende Ab-
hilfe verlangen. Soweit der Reiseveran-
stalter infolge einer schuldhaften Unter-
lassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, kann der Reisende we-
der Minderungsansprüche nach § 651m
BGB noch Schadensersatzansprüche
nach § 651n BGB geltend machen. Der
Reisende ist verpflichtet, seine Mängel-
anzeige unverzüglich dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis
zu geben. Ist ein Vertreter des Reisever-
anstalters vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwa-
ige Reisemängel dem Reiseveranstalter
unter der mitgeteilten Kontaktstelle des
Reiseveranstalters zur Kenntnis zu brin-
gen; über die Erreichbarkeit des Vertre-
ters des Reiseveranstalters bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebe-
stätigung unterrichtet. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch sei-
nem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen. Der Vertreter des Reiseveran-
stalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sor-
gen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschal-
reisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten
Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er dem Reiseveran-
stalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen . Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reise-
veranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckver-
spätung bei Flugreisen; besondere Re-
geln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen,
dass Gepäckverlust, -beschädigung und
–verspätung im Zusammenhang mit
Flugreisen nach den luftverkehrsrechtli-
chen Bestimmungen vom Reisenden un-
verzüglich vor Ort mittels Schadensan-
zeige („P.I.R.“) der zuständigen Flugge-
sellschaft anzuzeigen sind. Fluggesell-
schaften und Reiseveranstalter können
die Erstattungen aufgrund internationa-
ler Übereinkünfte ablehnen, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt wor-
den ist. Die Schadensanzeige ist bei Ge-
päckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach
Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschä-
digung oder die Fehlleitung von Reisege-
päck unverzüglich dem Reiseveranstal-
ter, seinem Vertreter bzw. seiner Kon-
taktstelle oder dem Reisevermittler an-
zuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadensanze ige an die
Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) inner-
halb der vorstehenden Fristen zu erstat-
ten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reise-
veranstalters für Schäden, die nicht Kör-
perschäden sind und nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifa-
chen Reisepreis beschränkt. Möglicher-
weise darüber hinausgehende Ansprüche
nach internationalen Übereinkü nften
oder auf solchen beruhenden gesetzli-
chen Vorschriften bleiben von der Be-
schränkung unberührt.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht
für Leistungsstörungen, Personen - und
Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen le-
diglich vermittelt werden (z.B. vermit-
telte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschrei-
bung und der Reisebestätigung aus-
drücklich und unter Angabe der Identität
und Anschrift des vermittelten Vertrags-
partners als Fremdleistungen so eindeu-
tig gekennzeichnet wurden, dass sie für
den Reisenden erkennbar nicht Bestand-
teil der Pauschalreise des Reiseveran-
stalters sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und
651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch,
wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Ver letzung von Hinweis -,
Aufklärungs- oder Organisationspflich-
ten des Reiseveranstalters ursächlich
war.
11. Geltendmachung von Ansprüchen;
Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2,
4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen-
über dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler erfolgen, wenn
die Pauschalreise über diesen Reisever-
mittler gebucht war. Die in § 651 i Abs.
(3) BGB aufgeführten vertraglichen An-
sprüche verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Eine Geltendmachung in Textform wird
empfohlen.
12. Informationspflichten über die Iden-
tität des ausführenden Luftfahrtunter-
nehmens
Die EU -Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den
Kunden über die Identität der ausführen-
den Fluggesellschaft sämtlicher im Rah-
men der gebuchten Reise zu erbringen-
den Flugbeförderungsleistungen bei der
Buchung zu informieren. Steht bei der
Buchung die ausführende Fluggesell-
schaft noch nicht fest, so ist der Reise-
veranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell-
schaften zu nennen, d ie wahrscheinlich
den Flug bzw. die Flüge durchführen wird
bzw. werden. Sobald der Reiseveranstal-
ter weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführen wird, muss er den Kun-
den informieren. Wechselt die dem Kun-
den als ausführende Fluggesellschaft ge-
nannte Fluggesellschaft, muss der Reise-
veranstalter den Kunden über den Wech-
sel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch
wie möglich über den Wechsel unterrich-
tet wird. Die Liste der Fluggesellschaften
mit EU -Betriebsverbot (Gemeinschaftli-
che Liste, früher „Black List“) ist auf fol-
gender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/mo-
des/air/safety/ air-ban/index_de.htm
13. Pass -, Visa - und Gesundheitsvor-
schriften
13.1 Der Reiseveranstalter wird den
Kunden/Reisenden über allgemeine
Pass- und Visaerfordernisse sowie ge-
sundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vo r
Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrich-
ten.
13.2 Der Kunde/Reisende ist verant-
wortlich für das Beschaffen und Mitfüh-
ren der behördlich notwendigen Reisedo-
kumente, eventuell erforderliche Impfun-
gen sowie das Einhalten von Zoll- und De-
visenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschri ften er-
wachsen, z.B. die Zahlung von Rücktritts-
kosten, gehen zu Lasten des Kunden/Rei-
senden. Dies gilt nicht, wenn der Reise-
veranstalter nicht, unzureichend oder
falsch informiert hat.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den Zu-
gang notwendiger Visa durch die jewei-
lige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass der Reiseveranstal-
ter eigene Pflichten verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusam-
menhang mit Pandemien (insbesondere
dem Corona-Virus)
14.1 Die Parteien sind sich einig, dass die
vereinbarten Reiseleistungen durch die
jeweiligen Leistungserbringer stets un-
ter Einhaltung und nach Maßgabe der
zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden
behördlichen Vorgaben und Auflagen er-
bracht werden.
14.2 Der Reisende erklärt sich einver-
standen, angemessene Nutzungsrege-
lungen oder - beschränkungen der Leis-
tungserbringer bei der Inanspruchnahme
von Reiseleistungen zu beachten und im
Falle von auftretenden typischen Krank-
heitssymptomen die Reiseleitung und
den Leistungsträger unverzüglich zu ver-
ständigen. Der Fahrer des Busses ist
nicht Vertreter von Schweizer Reisen zur
Entgegennahme von Meldungen und Re-
klamationen.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Der Reiseveranstalter weist im Hin-
blick auf das Gesetz über Verbraucher-
streitbeilegung darauf hin, dass der Rei-
severanstalter nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern und soweit eine Verbraucher-
streitbeilegung zukünftig für den Reise-
veranstalter verpflichtend würde, infor-
miert der Reiseveranstalter die dement-
sprechend betroffenen Verbraucher hier-
über in geeigneter Form.
15.2 Für Kunden/Reisende, die nicht An-
gehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder Schweizer Staats-
bürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen
dem Kunden/Reisenden und Reiseveran-
stalter die ausschließliche Geltung des
deutschen Rechts vereinbart. Solche
Kunden/Reisende können den Reisever-
anstalter ausschließlich an deren Sitz
verklagen.
15.3 Für Klagen vom Reiseveranstalter
gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts oder Personen sind, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthaltsort im Ausland habe n, oder de-
ren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
haltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz von Schweizer Reisen verein-
bart.
15.4 Der Reiseveranstalter weist darauf
hin, dass die Europäische Plattform für
Online-Streitigkeiten (OS -Plattform) ab
dem 20.07.2025 nicht mehr besteht.
16. Zusatzbedingungen für Reisen unter
der Marke „bus dich weg!“
Die nachstehenden Bedingungen gelten,
ergänzend zu den vorstehenden Reisebe-
dingungen, für Reisen, die ausdrücklich
als „bus dich weg!“ Reise beworben wer-
den.
Unter der Marke „bus dich weg!“ haben
sich selbstständige Busunternehmer zu-
sammengeschlossen, um gemeinsam
Busreisen mit garantierten Mehrwerten,
insbesondere der Durchführungsgaran-
tie, anzubieten. Reiseveranstalter und al-
leiniger Vertragspartner des Reisenden
für die durchgeführte „bus dich weg!“
Reise ist Schweizer Reisen.
16.1 Durchführungsgarantie
Schweizer Reisen bietet bei allen mit
„bus dich weg!“ gekennzeichneten Rei-
sen die besondere Durchführungsgaran-
tie. Damit genießen die Reisenden abso-
lute Planungssicherheit, denn diese „bus
dich weg!“ Reisen finden unabhängig von
einer Mindestteilnehmerzahl zu den
nachfolgenden Konditionen statt.
16.2 Kleinbusdurchführung
Sofern bei einer „bus dich weg!“ Reise
sehr wenige Reiseteilnehmer gebucht
sind, behält sich Schweizer Reisen vor,
die entsprechende Reise in einem Klein-
bus durchzuführen. Als Kleinbus können
Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die
nicht den in der Reiseausschreibung aus-
geschriebenen Fernreisebus entspre-
chen. Insbesondere verfügen Kleinbusse
z.B. nicht über eine Bordtoilette.
Die Kleinbusdurchführung wird zuguns-
ten der Durchführungsgarantie für den
Kunden und dem umweltbewussten Ver-
halten des Reiseveranstalters im Rah-
men der „bus dich weg!“ Gruppe einge-
setzt.
16.3 Zu-, Weg-, Heimbringer- Bustrans-
fer
Je nach Reiseroute, gebuchten Zustiegs-
stellen und Auslastung kann es im
Rahmen der Durchführungsgarantie
dazu kommen, dass wir auf unseren „bus
dich weg!“ Reisen Bustransfers (= sog.
„Zu-, Weg -, Heimbringer“ - Transfer-
busse) einsetzen.
Ein Zubringer(-Bus) ist ein Bus (oft ein
Kleinbus mit 7 bis 9 Sitzen) , der als
Transfer die Reisenden zum „Hauptbus“
bringt, mit dem die „bus dich weg!“ Reise
dann hauptsächlich durchgeführt wird.
Er bietet den Reisenden den Vorteil, dass
sie möglichst nah an ihrem gewünschten
Einstiegsort abgeholt werden. Ein Weg-
bringer (-Bus) oder auch Heimbringer ( -
Bus) ist entsprechend der, der die Rei-
senden bei der Heimreise vom H auptbus
zu ihrer ursprünglichen Einstiegsstelle
bringt, wo die Reisenden wieder ausstei-
gen können.
16.4 Zustiegstellen / Abholorte
Schweizer Reisen ist stets bemüht, die
für die Reisenden bestmöglichen Zu-
stiegstellen zu bieten. Hierbei versucht
Schweizer Reisen eine Balance zwischen
der Anzahl der angebotenen Einstiegs-
stellen und des Zeitbedarfs für die Zu-
stiege zu finden. Die besonders gekenn-
zeichneten „bus dich weg!“ Zustiegstel-
len stehen grundsätzlich bei jeder „bus
dich weg!“ Reise zur Auswahl.
Darüber hinaus genannte Zustiegstellen
ohne „bus dich weg!“ Kennzeichnung sind
nur optional und abhängig von der Anzahl
der Reisenden, die sich für diese Einstieg-
stelle melden und auch von der Fahrt-
route. Bei den Einstiegstellen kann es
aufgrund von Änderungen der Teilneh-
merzahl zu Änderungen der Einstiegs-
orte kommen.
Die Einstiegstellen können im Angebot
bzw. auf der Webseite von Schweizer
Reisen eingesehen werden.
16.5 Kapitän
Bei „bus dich weg!“ Reisen wird ein Bus-
fahrer „Kapitän“ genannt. Dies ist nicht
nur ein anderer Name , sondern spiegelt
auch die Wichtigkeit dieser verantwor-
tungsvollen Position wieder.
16.6 Geltung der Reisebedingungen im
Übrigen
Im Übrigen gelten für die „bis dich weg!“
Reisen ergänzend die Reisebedingungen
von Schweizer Reisen.
©Diese Reisebedingungen sind urheber-
rechtlich geschützt; Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e. V.
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