Reisebedingungen für Pauschalreisen der Firma BE-Reisen GmbH (Geltung ab dem 01.07.2018)
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und BE-Reisen GmbH, nachstehend „BE“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von BE und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von BE für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von BE vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BE vor, an das BE für die Dauer von 4 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit BE bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist BE die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von BE gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von BE erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde BE den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 4 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch BE zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BE dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleich-zeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von BE erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von BE im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde BE den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 4 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. BE ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von BE beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. BE wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4. BE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. BE und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 21 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BE zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist BE berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BE vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. BE ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BE gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von BE gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte BE für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. BE behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern BE den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann BE den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
-Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhö-hung kann BE vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
-Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann BE vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BE verteuert hat
4.4. BE ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BE führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BE zu erstatten. BE darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BE tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. BE hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BE gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von BE gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BE unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert BE den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BE eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von BE unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
BE hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei BE wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung
Gültige Stornostaffel A:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 0 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 5 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 15 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 30 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 50 % vom Reisepreis
Gültige Stornostaffel B:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 5 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 15 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 30 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 50 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 60 % vom Reisepreis
Gültige Stornostaffel C:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 10 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 20 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 35 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 50 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 60 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 70 % vom Reisepreis
Gültige Stornostaffel D:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 15 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 25 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 55 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 70 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 80 % vom Reisepreis
Gültige Stornostaffel E:
Zugang vor Reisebeginn: bis 45. Tage 25 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 44. bis 31. Tag 40 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 30. bis 15. Tag 50 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 14. bis 7. Tag 60 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 6. bis 2. Tag 80 % vom Reisepreis
Zugang vor Reisebeginn: 1. Tag und bei Nichtanreise 90 % vom Reisepreis
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BE nachzuweisen, dass BE überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BE geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. BE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BE nachweist, dass BE wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist BE infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat BE unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von BE durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BE 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BE keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BE bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 Euro 25 pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. BE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BE beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) BE hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) BE ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von BE später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. BE kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BE beruht.
8.2. Kündigt BE, so behält BE den Anspruch auf den Reisepreis; BE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat BE oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BE mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit BE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BE vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BE vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BE unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BE zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BE bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von BE ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BE zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BE verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BE können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BE, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von BE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. BE haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BE sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BE haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BE ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BE geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. BE informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BE verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BE weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BE den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BE den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von BE oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von BE einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. BE wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BE nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. BE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zu-gang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde BE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BE eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. BE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. BE weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BE die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können BE ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von BE gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BE vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017- [2018]
Reiseveranstalter ist:
Firma: BE-Reisen GmbH
Geschäftsführer: Jürgen Gronert
Handelsregister: HRB4754
Straße: Bierpohlweg 125
PLZ / Ort: 32425 Minden
Telefon: 0571-44334
Telefax: 0571-43876
E-Mail:
[email protected]
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Tagesfahrten
der Firma BE-Reisen GmbH
für Vertragsabschlüsse
ab dem 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
dem Kunden und der Firma [BE-Reisen GmbH]
(nachfolgend „BE“), bei Vertragsschluss ab
01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages
zur Erbringung von Tagesfahrten.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften
der §§ 611ff BGB und füllen diese
aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung von BE; anzuwendende
Rechtsvorschriften
1.1. BE erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen
als Dienstleister und unmittelbarer
Vertragspartner des Kunden bzw.
des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen BE
und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber
finden in erster Linie die mit BE getroffenen
Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen,
hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften
über den Dienstvertrag §§ 611 ff.
BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen
oder europarechtlichen Vorschriften, die auf
das Vertragsverhältnis mit BE anzuwenden
sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden
bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet
auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
mit BE ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden
nur Anwendung auf die Tagesfahrten von BE.
Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die
Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die
Reisebedingungen von BE Anwendung.
2. Vertragsschluss; Stellung eines
Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung,
telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von BE und der Buchung
des Kunden sind die Beschreibung des
Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen
in der Buchungsgrundlage soweit
diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot von BE vor. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Kunde die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung
oder die Inanspruchnahme der Leistungen
erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet
für die vertraglichen Verpflichtungen von
Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen, soweit er eine
entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber
oder Gruppenverantwortliche
im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten
im Sinne der nachstehenden Ziffer
11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder
Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar
für den Kunden verbindlich und führen
bereits durch die telefonische oder mündliche
Bestätigung von BE zum Abschluss des verbindlichen
Vertrages über Tagesfahrten. Der
Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung
(Annahmeerklärung) durch
BE zustande, die keiner Form bedarf, mit der
Folge, dass auch mündliche und telefonische
Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich
sind. BE informiert den Kunden ca. 1 Woche
vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. BE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz
1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag
im Wege des Fernabsatzes
geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht.
Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon
unberührt.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt;
abweichende Vereinbarungen; Änderung
wesentlicher Leistungen; Dauer von
Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von BE besteht
aus der Erbringung der jeweiligen Leistung
entsprechend der Leistungsbeschreibung und
den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich
ausgeschriebenen Leistungen bedürfen
einer ausdrücklichen Vereinbarung mit BE,
für die aus Beweisgründen dringend die Textform
empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen,
die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages
abweichen und, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden (insbesondere auch Änderungen
im zeitlichen Ablauf der jeweiligen
Leistungserbringung) und von BE nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind gestattet, soweit die Änderungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche
des Kunden bzw. des
Auftraggebers im Falle solcher Änderungen
wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind
Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren
Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist, finden die vereinbarten
Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach
den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht
zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung
bezüglich des Vertrages mit BE. Dies gilt nur
dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse
Körper, Gesundheit oder Eigentum des
Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers
an der Leistung so erheblich beeinträchtigt
werden, dass die Durchführung für den
Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer
objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der
Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn
für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu
erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden
bzw. dem Auftraggeber und BE vorbehalten,
den Vertrag über die Leistung ordentlich oder
außerordentlich zu kündigen.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die
Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener
oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt
direkt im Bus zu entrichten.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches
Rücktrittsrecht des Kunden besteht und
BE zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei
Vorliegen der Fälligkeitsvoraus-setzungen nicht
oder nicht vollständig, so ist BE berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden
Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241
Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender
Ziffer 7.3 zu fordern.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises
besteht kein Anspruch des Kunden auf
Inanspruchnahme der Leistungen.
5. Umbuchungen; Änderungen der
Rechnungsanschrift
5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers
nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Termins der Leistung,
der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes
der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird
auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers
dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann BE bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn
ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor
der Zusage der Umbuchung nichts anderes
im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
10,- pro Umbuchungsvorgang.
Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es
vorbehalten BE nachzuweisen, dass die durch
die Vornahme der Umbuchung entstandenen
Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte
Umbuchungsentgelt. In diesem Fall
haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur
die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die
später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Dienstleistungsvertrag mit BE gemäß Ziffer 7.
dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung
durchgeführt werden.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber
die vereinbarten Leistungen, ohne dass
dies von BE zu vertreten ist, insbesondere
durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung
ohne Kündigung des Vertrages,
ganz oder teilweise nicht in Anspruch,
obwohl BE zur Leistungserbringung bereit und
in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche
Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen,
ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der
Leistung besteht.
b) BE hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte
Aufwendungen anrechnen zu lassen
sowie eine Vergütung, die BE durch eine anderweitige
Verwendung der vereinbarten
Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen
böswillig unterlässt.
7. Kündigung durch den Kunden bzw. den
Auftraggeber
7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können
den Vertrag mit BE nach Vertragsabschluss
jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn
kündigen. Die Kündigung bedarf keiner
bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform
wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden
bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an
dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird
seitens BE ein Bearbeitungsentgelt i. H. v.
15,- berechnet, welches auch entsprechende
Ansprüche von BE im Zusammenhang mit der
Kündigung des Dienstvertrages mit BE abgilt.
7.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der
volle Fahrpreis zu entrichten. BE hat sich jedoch
ersparte Aufwendungen anrechnen zu
lassen sowie eine Vergütung, die BE durch
eine anderweitige Verwendung der vereinbarten
Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen
böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen
in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung
sind jedoch von BE an den Kunden nur insoweit
zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen
Leistungsträgern ein gesetzlicher oder
vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw.
Rückvergütung besteht und von diesen auch
tatsächlich erlangt werden kann.
7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
BE nachzuweisen, dass BE überhaupt
kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die geforderte
Entschädigungspauschale.
7.5. BE behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit BE nachweist,
dass BE wesentlich höhere Aufwendungen
entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne
Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens
der Leistungsträger nicht erstattet werden
sollten. Macht BE einen solchen Anspruch
geltend, so ist BE verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung etwa
ersparter Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Leistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
7.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen
bleiben gesetzliche oder vertragliche
Kündigungsrechte des Kunden im Falle von
Mängeln der Dienstleistungen von BE sowie
sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
unberührt.
8. Haftung von BE; Versicherungen
8.1. Eine Haftung von BE für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Kunden bzw.
Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen,
soweit ein Schaden von BE nicht vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wurde.
8.2. BE haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen
oder Unterlassungen von Beherbergungs-
und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen
Anbietern, die anlässlich der Leistung
besucht werden, es sei denn, dass für die
Entstehung des Schadens eine schuldhafte
Pflichtverletzung von BE ursächlich oder mitursächlich
war.
8.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen
enthalten Versicherungen zu Gunsten des
Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann,
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem
Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss
einer Rücktrittskostenversicherung
ausdrücklich empfohlen.
9. Rücktritt von BE wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl
9.1. BE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste
Zeitpunkt des Rücktritts durch BE muss in
der konkreten Leistungsausschreibung oder,
bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten
oder bestimmte Arten von Tagesfahrten,
in einem allgemeinen Kataloghinweis
oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung
deutlich angegeben sein.
b) BE hat die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung
deutlich anzugeben oder dort auf die
entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) BE ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber
die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Tagesfahrt
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von BE später als 2 Tage vor
Leistungsbeginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem
Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde
auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
10.1. BE kann den Dienstleistungsvertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von
BE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist.
10.2. Kündigt BE, so behält BE den Anspruch
auf den Leistungspreis; BE muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BE
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
11. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten
geschlossener Gruppen
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten
ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von BE für Tagesfahrten geschlossener
Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene
Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen
sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von
BE als verantwortlichem Anbieter organisiert
und über einen Gruppenverantwortlichen bzw.
Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt
werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten
Teilnehmerkreis handelt.
11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich
telefonisch entgegengenommen.
11.3. BE und der jeweilige Gruppenauftraggeber
können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt
vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber
als bevollmächtigtem Vertreter der
Gruppenteilnehmer besondere Rechte eingeräumt
werden.
11.4. BE haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile,
gleich welcher Art, die – mit oder
ohne Kenntnis von BE – vom Gruppenauftraggeber,
bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich
zu den Leistungen von BE angeboten, organisiert,
durchgeführt und/oder den Kunden
zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen
insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw.
Gruppenverantwortlichen organisierte An- und
Abreisen zu und von dem mit BE vertraglich
vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im
Leistungsumfang von BE enthaltene Veranstaltungen
vor und nach der Tagesfahrt und
unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen
usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw.
Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte
und von BE vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.5. BE haftet nicht für Maßnahmen und
Unterlassungen des Gruppenauftraggebers
bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom
Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen
eingesetzten Repräsentanten vor,
während und nach der Tagesfahrt, insbesondere
nicht für Änderungen vertraglicher
Leistungen, welche nicht mit BE abgestimmt
sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen
mit den verschiedenen Leistungsträgern,
Auskünften und Zusicherungen gegenüber
den Kunden.
11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart,
sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche
oder von diesen eingesetzte
Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt,
Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer
entgegenzunehmen. Sie sind auch
nicht berechtigt vor, während oder nach der
Tagesfahrt für BE Beanstandungen des Kunden
oder Zahlungsansprüche namens BE anzuerkennen.
12. Rechtswahl; Gerichtsstand;
Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und BE findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Kunde kann BE nur am Sitz von BE verklagen.
12.2. Für Klagen von BE gegen den Kunden
ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz von BE vereinbart.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag
zwischen dem Kunden und BE anzuwenden
sind, etwas anderes zugunsten des Kunden
ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der
Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die vorstehenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
12.4. BE weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass BE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung
dieser Bedingungen für BE verpflichtend würde,
informiert BE die Verbraucher hierüber in
geeigneter Form. BE weist für alle Verträge,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen
wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-
Plattform http://ec.europa.eu/
consumers/odr hin.
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© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten
Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2018
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Veranstalter der Tagesfahrten ist:
Reiseveranstalter ist:
Firma: BE-Reisen GmbH
Geschäftsführer: Jürgen Gronert
Handelsregister: HRB4754
Straße: Bierpohlweg 125
PLZ / Ort: 32425 Minden
Telefon: 0571-44334
Telefax: 0571-43876
E-Mail:
[email protected]