REISEBEDINGUNGEN Die folgenden Reisebedingungen gelten für die Buchung einer Reise aus dem Programm des Veranstalters Freizeitreisen
KG (BVB-Touristik). Soweit Reisen anderer Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung oder/und der
Reisebestätigung genannt - vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder
vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können, sofern sie
nicht bei der Buchung übersandt werden. Für derartig vermittelte Reisen haftet die Freizeitreisen KG nicht als Reiseveranstalter.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung
bedürfen keiner Form. Der Reisende erhält von dem Reiseveranstalter mit Annahme oder unverzüglich nach
Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform. (Ist die Anmeldung über ein Reisebüro erfolgt,
erhält dieses die Reisebestätigung und ist verpflichtet, sie unverzüglich an den Reisenden weiterzuleiten.) Erfolgt die
Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen Reisebestätigung.
1.2. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden
ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende
die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.
1.3. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite
und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.4. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags
durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
(Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme).
Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung
und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vom Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines
nach § 651k BGB verlangt oder entgegengenommen werden. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines
besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis € 500,- nicht übersteigt.
2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten; Eintrittskarten
für Konzerte und sonstige Events zusätzlich in voller Höhe des Kartenpreises. Der restliche Reisepreis ist bis 21
Tage (bei Tagesfahrten 14 Tage) vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl
ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 6. (s.u.) zurücktreten kann. Bei kurzfristiger
Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen, sofort fällig. Leistet der Reisende die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziff. 7.2 zu belasten.
2.3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.
3. Leistungen
3.1. Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben
in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt und/oder einer sonstigen Reiseausschreibung des Reiseveranstalters
bestimmt. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes
abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Reisebüros sind nicht
berechtigt, vom Leistungs- und Preisangebot des Reiseveranstalters abweichende Zusicherungen zu geben.
3.2. Sofern bei den Angebotsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist, schließen die Angebotspreise, die jeweils
pro Person gelten, folgende Leistungen ein:
- Beförderung gemäß Reisebeschreibung einschließlich Gepäckbeförderung (auf 20 kg Freigepäck begrenzt, sollte
jedoch ein Beförderer eine geringere Freigepäckmenge vorgeben, gilt diese)
- Bei Flugreisen Beförderung mit der in der Ausschreibung angegebenen Fluggesellschaft - Unterkunft in Hotels, Gasthäusern,
Pensionen oder Privatquartieren entsprechend der Reisebeschreibung
- Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement
- Ortsabgaben, Kurtaxen, örtliche Steuern nur, soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird
- Reiseleitung (mit Ausnahme fakultativ angebotener örtlicher Führer), soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung
angegeben wird.
Nicht im Reisepreis enthalten - sofern nicht ausdrücklich bei der Reisebeschreibung anders angegeben - sind die
im Rahmen der angebotenen Besichtigungen anfallenden Eintrittsgelder sowie die Fahrgelder für Boots- und Bergbahnfahrten
und alle Fahrten mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln sowie die landesüblichen Trinkgelder. Für
medizinische und physiotherapeutische Leistungen ist Freizeitreisen lediglich Vermittler. Bei ausdrücklich und
eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler
i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von
uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§
675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Für Leistungen,
die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt
werden, ist das vorgenannte ebenfalls maßgeblich. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss
er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
3.3. Die Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus des Reiseprogramms des Reiseveranstalters und stimmen nicht
immer mit örtlichen Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im Preisteil
des Katalogs genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes.
3.4. Der Reiseveranstalter behält sich eine Anpassung der ausgeschriebenen Preise bei einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse vor. Der Reiseveranstalter behält sich auch eine Anpassung der
ausgeschriebenen Preise vor, wenn die vom Reisenden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise
nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Ausschreibung verfügbar ist.
4. Leistungen und Pflichten
4.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung
sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderungder Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er
den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
4.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise
erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise,
Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
4.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters
nach Ziff. 4.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart
ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem
ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss
enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags
zur Verfügung zu stellen.
4.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn
sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.
Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener
Aufwendungen verlangen.
4.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln
(Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten
(siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 6.).
4.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. sowie Ziff. 6. geregelt.
5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam,
wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich
und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben
hiervon unberührt.
5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g
BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform
zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise
innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot
des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung
(§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für
den Veranstalter geringere Kosten, so ist dem Reisenden die Differenz zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem
solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich
etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge.
6.2. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl
und Frist zu informieren. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für
die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ist
diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt
innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als
sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer
von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück,
verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson,
Stornokosten
7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter
eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer
verlangen:
Bei Rücktritt bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 20%
bis zum 15. Tag 40% bis zum 7. Tag 50%
bis 2 Tage 60%
ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Falle mit 100% berechnet.
Abweichend davon gilt bei den u.g. Reisen die jeweils zugeordnete Staffel:
Bei Flugreisen & Kreuzfahrten gilt folgende Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
bis zum 15. Tag 50% bis zum 7. Tag 80%
bis zum 01. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Beim Programm „Kur & Wellness“ gilt folgende Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
bis zum 15. Tag 50% bis zum 7. Tag 60%
bis zum 01. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den Schiffen der PLANTOURS Kreuzfahrten
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 30. Tag 20% bis zum 22. Tag 30%
bis zum 15. Tag 50% bis zum 15. Tag 70%
bis zum 8. Tag 80% ab dem 14. Tag 80%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit MS Rhein Melodie, MS Katharina von Bora,
MS Florentina, MS President VIII
Bei Rücktritt bis zum 120. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 60. Tag 20% bis zum 30. Tag 40%
bis zum 15. Tag 60% bis zum 15. Tag 70%
bis zum 8. Tag 80% bis einen Tag 80%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Reisen mit WORLD EXPLORER
Bei Rücktritt bis zum 150. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 90. Tag 20% bis zum 45. Tag 30%
bis zum 30. Tag 50% bis zum 10. Tag 75%
bis einen Tag 90% am Reisetag
oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den Schiffen der TransOcean Kreuzfahrten
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 20%
ab dem 89. Tag 30% ab dem 29. Tag 40%
ab dem 21. Tag 60% ab dem 14. Tag 80%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den A-ROSA-Schiffen
Bei Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25%
bis zum 25. Tag 40% bis zum 18. Tag 50%
bis zum 11. Tag 60% bis zum 4. Tag 80%
ab dem 3. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Reisen mit Schiffen der Anton Götten GmbH
Bei Rücktritt bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 45. Tag 30% bis zum 30. Tag 40%
bis zum 22. Tag 60% bis zum 15. Tag 70%
bis zum 8. Tag 80% bis zum 1. Tag 90%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit MS Select Belvedere und Arlene II:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
ab dem 29. Tag 50% ab dem 21. Tag 75%
ab 1 Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den Schiffen der TUI Cruises GmbH
Bei Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 25%
bis zum 30. Tag 30% bis zum 24. Tag 40%
bis zum 17. Tag 60% bis zum 1. Tag 80%
bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit MS Finnmarken
Bei Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 22. Tag 40% bis zum 15. Tag 60%
bis zum 01. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Falle mit 100% berechnet.
Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter
ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
7.3. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere
Entschädigung fordern, die dem Reisenden im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.
7.4. Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen auf
ein gleichwertiges Angebot werden bis einschließlich des 36. Tages vor Reisebeginn, sofern sie durchführbar sind,
gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 15,- pro Person berücksichtigt. Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden
können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung erfolgen. Umbuchung von Flugreisen und Kreuzfahrten sind unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung
des Umbuchungswunsches ebenfalls nur bei Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter 7.2. genannten
Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.
7.5. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage
vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und
der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit
diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in
welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
8. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
8.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis
vom Rücktrittsgrund erklärt.
8.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 8.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.
10. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach §
651n BGB verlangen.
10.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung
anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind
Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der
Reisebestätigung).
10.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens
ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 10.2. (s.o.). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der
Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert
oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn
sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen
Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der
Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu
informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
10.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 10.1. (siehe oben) wird verwiesen.
10.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf
einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort
notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
10.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
10.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf
Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen
lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden nur wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Übereinkommen oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb
der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Ausflüge u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet sind.
11.4. Der Reiseveranstalter kann sich auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss berufen, der
für einen Leistungsträger aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen gilt.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von
Gepäck.
12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt
einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.
12.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen
(Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung
vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen.
Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.
13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
13.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Be-stimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
13.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff.
13.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen
mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen
bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
13.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend.
14. Verjährung – Geltendmachung
14.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler,
der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
14.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung,
Minde-rung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise
dem Vertrag nach enden sollte.
15 Verbraucherstreitbeilegung
15.1. Die Freizeitreisen KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
16. Versicherungen
16.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der
Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter auch weitere Versicherungen für die Reise wie Reiseabbruch-,
Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.
16.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer
geltend zu machen.
17. Sonderbestimmungen
17.1. Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen.
17.2. Alle Busreisen beginnen zu den jeweils genannten Zeiten vom Omnibusbahnhof am Funkturm mit Zubringerdienst
von den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Abfahrtsstellen.
17.3. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens informiert der Reiseveranstalter den Reisenden bei der Buchung wie folgt über die
Fluggesellschaft(en), die im Rahmen der gebuchten Reise die Beförderung leisten:
a) In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft
angegeben.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist der Veranstalter dazu verpflichtet, den
Kunden darüber zu unterrichten, welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durchführen
wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende vom Veranstalter darüber unverzüglich
informiert.
c) Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später benannte Fluggesellschaft in zulässiger Weise,
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.
d) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und Ansprüche des Reisenden nach der eingangs
bezeichneten EU-Verordnung, aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen unberührt.
e) Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes
über den Mitgliedsstaaten untersagt ist („Black List“), ist auf der Internetseite des Reiseveranstalters abrufbar und
in den Geschäftsräumen der Veranstalter einzusehen.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Alle Angaben in den Katalogen entsprechen dem Stand der jeweiligen Drucklegung.
18.2. Alle auf Personen bezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz
gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
18.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt.
Reiseveranstalter:
Freizeitreisen KG (BVB-Touristik)
Bayerisches Reisebüro - Rietdorf - A.K. Weinrich -
Naturfreunde Reisen GmbH & Co
Grenzallee 15, 12057 Berlin
Tel.: 030 683 89 0
Fax: 030 683 89 200
E-Mail
[email protected]
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
wie Reiseveranstalter
Reisevermittler:
wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer:
tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg
Tel.: 040-244 288 0
E-Mail:
[email protected]